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Dokument-Nr. 35407

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Beschluss18.09.2025Verwaltungsgericht Gießen8 L 5186/25.GI
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Verwaltungsgericht Gießen Beschluss18.09.2025

Auswah­l­ent­scheidung hinsichtlich der Zulassung von Händlern für einen Volksfest muss transparent und nachvollziehbar seinEilantrag eines Gewer­be­trei­benden auf Zulassung zum 73. Friedberger Herbstmarkt erfolgreich

Mit Eilbeschluss hat das Verwal­tungs­gericht Gießen dem Antrag eines Gewer­be­trei­benden (Antragsteller), der die Teilnahme am 73. Friedberger Herbstmarkt mit seinem Gewerbestand begehrte, stattgegeben. Die Stadt Friedberg ist nunmehr verpflichtet, den Antragsteller mit seinem Stand zuzulassen.

Der Antragsteller betreibt seit mehreren Jahren verschiedene Schau­stel­ler­be­triebe, die primär auf den Verkauf von Backartikeln (z.B. Crêpes) ausgerichtet sind. Die von ihm beantragte Teilnahme am 73. Friedberger Herbstmarkt wurde von der Stadt Friedberg Anfang September 2025 abgelehnt. Hierbei führte die Stadt Friedberg zur Begründung u.a. aus, dass der verfügbare Platz auf dem Veran­stal­tungs­gelände („Seewiese“) begrenzt sei und nach den Verga­be­richt­linien für „Imbissstände, welche süße Speisen (Crêpes) anbieten“ lediglich eine Gesamtfläche von 11,50 Metern Frontlänge vorgesehen sei. Da bereits zwei andere Bewerber zugelassen worden seien, würde diese Gesamtfläche bei einer Zulassung auch des Antragstellers überschritten werden. Die Nichtzulassung der beiden anderen Bewerber würde zu einem Attrak­ti­vi­täts­verlust des Marktes und einer Verringerung des bestehenden Angebots führen.

Hiergegen suchte der Antragsteller um gerichtlichen Rechtsschutz nach. Er trug vor, dass ein Platzmangel tatsächlich nicht bestehe und sein Stand ebenso wie diejenigen der anderen beiden Bewerber, die dem gerichtlichen Verfahren beigeladen worden sind, zur Attraktivität und Angebots­vielfalt beitrage.

In seiner Entscheidung hat das Verwal­tungs­gericht Gießen ausgeführt, dass bei Jahrmärkten wie dem Friedberger Herbstmarkt jedermann, der – wie der Antragsteller – dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehöre, nach Maßgabe der für alle Veran­stal­tungs­teil­nehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt sei. Ein Veranstalter – hier die Stadt Friedberg – dürfe aus sachlich gerecht­fer­tigten Gründen einzelne Aussteller oder Anbieter von der Teilnahme ausschließen. Bei mehreren Bewerbern, die in ihrem Angebot und auch sonst vergleichbar seien, könne die Zulassung eines Bewerbers insbesondere dann abgelehnt werden, wenn die Platz­ka­pa­zitäten erschöpft seien und Kriterien der Attraktivität sowie der ausgewogenen Vielseitigkeit berücksichtigt würden. Die Stadt Friedberg habe jedoch nicht belegt, dass die Platz­ka­pa­zitäten auf der „Seewiese“ für den 73. Friedberger Herbstmarkt erschöpft seien, was zu einem Anspruch des Antragstellers auf Zulassung führe.

Doch auch für den Fall, dass die Kapazi­täts­grenze erreicht sein sollte, sei die Auswah­l­ent­scheidung fehlerhaft. Denn die Unterkategorie „Imbissstände, welche süße Speisen (Crêpes) anbieten“ sei nicht in den Verga­be­richt­linien vorgesehen und es seien für den 73. Friedberger Herbstmarkt auch weitere Stände, die Süßspeisen wie „Schokofrüchte“ oder „Waffel­s­pe­zi­a­litäten“ anbieten würden, zugelassen. Vor diesem Hintergrund liege eine nicht transparente und nicht nachvoll­ziehbare Auswah­l­ent­scheidung vor. Zudem habe die Stadt Friedberg bei der Bewertung der Attraktivität des Standes des Antragstellers im Vergleich zur Attraktivität der Stände seiner Mitbewerber wesentliche Umstände nicht berücksichtigt.

Die Entscheidung (Beschluss vom 18. September 2025, Az.: 8 L 5186/25.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof in Kassel einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/pt)

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