21.11.2024
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Dokument-Nr. 3404

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Verwaltungsgericht Gießen Beschluss24.11.2006

Stadt zur Vergabe eines Standplatzes auf Weihnachtsmarkt verpflichtetAblehnung war nicht sachlich begründet

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat der Stadt Büdingen im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, einen weiteren Standbetreiber zum Weihnachtsmarkt zuzulassen, dem die Stadt dies verwehrt hatte.

Die Antragstellerin stellt vegetarische Lebensmittel her und vertreibt diese über Marktstände und Läden. Zum Weihnachtsmarkt der Stadt Büdingen ist die Antragstellerin seit dem Jahr 2001 regelmäßig zugelassen worden. In diesem Jahr versagte ihr die Stadt die Teilnahme mit der Begründung, die Standplätze seien erschöpft und auch weitere Standbetreiber abgelehnt worden. Außerdem sei das Angebot der Antragstellerin - Verkaufsstand für vegetarische Feinkost und Brot - mit einem Weihnachtsmarkt nicht in Einklang zu bringen.

Die 8. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Gießen sah dies nun anders. Die Antragstellerin habe einen Anspruch auf Zulassung zu dem Weihnachtsmarkt 2006 glaubhaft gemacht. Nach § 70 Abs. 1 GewO sei jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehöre, nach Maßgabe der für alle Veran­stal­tungs­teil­nehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt. Der Veranstalter habe zwar bei der Ausgestaltung eines Marktes ein weites Ermessen. Andererseits könne er aber einzelne Aussteller, die die Konzeptvorgaben erfüllten, nur aus sachlich gerecht­fer­tigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreichte, von der Teilnahme ausschließen. Da die Stadt die Gegenstände des Weihnachts­marktes in der Festsetzung mit "Waren aller Art" bezeichnet habe, falle auch das Warensortiment der Antragstellerin darunter. Zudem seien noch nicht alle Bereiche ausgeschöpft, in denen der Weihnachtsmarkt nach der Festsetzung stattfinden solle, so dass auch Platzmangel nicht gegen die Zulassung der Antragstellerin sprechen könne. Die Ablehnung der Zulassung der Antragstellerin zum Weihnachtsmarkt sei daher sachlich nicht begründet.

Quelle: ra-online, VG Gießen

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