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Dokument-Nr. 35444

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Beschluss01.10.2025Verwaltungsgericht Gießen8 L 5048/25.GI
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Verwaltungsgericht Gießen Beschluss01.10.2025

Stadt muss AfD-Kreis­tags­fraktion das stadteigene Bürgerhaus für einen Bürgerdialog zur Verfügung stellenEilantrag der AfD-Kreis­tags­fraktion auf Überlassung eines der stadteigenen Gemein­schafts­häuser der Stadt Lich erfolgreich

Die 8. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Gießen hat dem Antrag der AfD-Fraktion des Landkreises Gießen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben, mit dem die Überlassung eines der Gemein­schafts­häuser der Stadt Lich begehrt wurde. Die Stadt Lich ist nunmehr verpflichtet, der Fraktion eines der stadteigenen Gemein­schafts­häuser am 11. Oktober 2025 zu überlassen. Das Gericht hat der Stadt Lich zudem aufgegeben, eine Entscheidung darüber zu treffen, welches der Gemein­schafts­häuser sie der Fraktion für ihre Veranstaltung am 11. Oktober 2025 überlässt und die Fraktion über ihre Entscheidung bis zum 6. Oktober 2025 um 11 Uhr zu informieren

Die Fraktion plant die Durchführung eines „Bürgerdialogs“ am 11. Oktober 2025 und fragte mit E-Mail vom 25. Juli 2025 bei der Stadt Lich die Anmietung des Bürgerhauses in der Kernstadt der Stadt Lich an. Ferner fragte die Fraktion nach freien Alter­na­tiv­terminen zu diesem Bürgerhaus sowie nach weiteren Gemein­schafts­häusern der Stadt Lich an für den Fall, dass das Bürgerhaus in der Kernstadt bereits vermietet sei. Am 1. August 2025 teilte die Stadt der Fraktion mit, weder das Bürgerhaus in Lich noch sonstige Einrichtungen der Stadt Lich stünden für den geplanten Bürgerdialog zur Verfügung. Zur Begründung führte die Stadt Lich aus, ihre Einrichtungen könnten nur dann vermietet werden, wenn gewährleistet sei, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht durch mögliche Gegen­de­mon­s­tra­tionen usw. gefährdet sei.

Hiergegen suchte die Fraktion um gerichtlichen Rechtsschutz nach. Sie trug vor, dass das Bürgerhaus in der Kernstadt auch in der Vergangenheit politischen Parteien zur Verfügung gestellt worden sei. Die Aussage der Stadt Lich, bei solchen Veranstaltungen müsse immer mit Gegen­de­mon­s­tra­tionen gerechnet werden, sei spekulativ.

Dem ist das Verwal­tungs­gericht gefolgt. Es bestehe ein Anspruch der Fraktion auf Überlassung eines der stadteigenen Bürgerhäuser der Stadt Lich für ihre Veranstaltung am 11. Oktober 2025. Ein solcher ergebe sich aus dem Gleich­be­hand­lungs­grundsatz und dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung. Zwar komme Kommunen grundsätzlich ein weiter Gestal­tungs­spielraum hinsichtlich des Widmungszwecks der von ihr unterhaltenen öffentlichen Einrichtungen zu. Stelle die öffentliche Hand ihre Einrichtung im Rahmen der jeweiligen Widmung für die Durchführung von bestimmten Veranstaltungen zur Verfügung, entstehe dadurch jedoch ein Gleich­be­hand­lungs­an­spruch, der die Entschei­dungs­freiheit der öffentlichen Hand begrenze. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass der geplante „Bürgerdialog“ sich im Rahmen des Widmungszwecks der Gemein­schafts­häuser bewege und die erfolgte Verweigerung der Überlassung durch die Stadt Lich ohne sachlichen Grund erfolgt sei. Denn die Gemein­schafts­häuser seien nachweislich in der Vergangenheit regelmäßig an ortsfremde oder überregionale Vereine bzw. für politische Veranstaltun-gen vergeben worden und von der Stadt Lich sei damit eine entsprechende Verwal­tung­s­praxis etabliert worden. Bei einer AfD-Fraktion im Kreistag des Landkreises Gießen sei ein hinreichender örtlicher Bezug gegeben.

Die bloße Behauptung der Stadt Lich, bei Veranstaltungen der Fraktion müsse immer wieder mit Gegen­de­mon­s­tra­tionen gerechnet werden, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellten, reiche in keiner Weise aus, um eine Versagung des Zulas­sungs­an­spruchs aus sachlichen Gründen zu rechtfertigen. Zwar sei allgemein bekannt – weil es entsprechende Berichte in der heimischen Presse gab –, dass es im Zusammenhang mit der Durchführung eines Bürgerdialogs immer wieder zu Gegen­de­mon­s­tra­tionen komme. Es sei aber schon nicht ersichtlich, dass diese Gegen­de­mon­s­tra­tionen einen unfriedlichen oder gar gewalttätigen Verlauf genommen hätten. Eine solche rein spekulative Behauptung der Stadt Lich, es sei mit einer unfriedlichen Gegen­de­mon­s­tration zu rechnen, sei zudem geeignet, die Teilnehmer an einer friedlichen Gegen­de­mon­s­tration gegen den sog. Bürgerdialog der Fraktion zu diskreditieren bzw. zu kriminalisieren und diese Demon­s­tra­ti­o­ns­teil­nehmer im Ergebnis in ihrem Grundrecht auf Versamm­lungsrecht zu verletzen.

Die Entscheidung (Beschluss vom 1. Oktober 2025, Az.: 8 L 5048/25.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof in Kassel einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/pt)

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