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Verwaltungsgericht Gießen Beschluss29.04.2013

Abgabe von Tabakwaren an Jugendliche kann zum Entzug der Gewer­be­er­laubnis wegen Unzuver­läs­sigkeit führenTabak­wa­ren­händler verkaufte mehrere Male unerlaub­terweise Zigaretten an Jugendliche

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat die Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides abgelehnt, mit dem das Regie­rungs­prä­sidium Gießen einem Gießener Gewer­be­trei­benden wegen Unzuver­läs­sigkeit die Ausübung seines Gewerbes untersagt hatte.

In dem zugrunde liegenden Fall wirft das Regie­rungs­prä­sidium Gießen dem Gewer­be­trei­benden, der Tabakwaren vertreibt, vor, nachhaltig Vorschriften des Jugend­schutz­rechts dadurch missachtet zu haben, dass er zum wiederholten Male nachweislich Zigaretten an Jugendliche verkauft und deswegen auch schon mehrere Bußgeld­be­scheide erhalten habe.

Tabak­wa­ren­händler missachtete Vorschriften des Jugend­schutz­rechts

Nach § 35 Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung - GewO - sei die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuver­läs­sigkeit des Gewer­be­trei­benden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun. Unzuverlässig in diesem Sinne sei ein Gewer­be­trei­bender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Mit der nachhaltigen Missachtung der Vorschriften des Jugend­schutz­rechts, das verbietet, in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit Tabakwaren an Kinder und Jugendliche abzugeben, habe der Antragsteller seine Unzuver­läs­sigkeit bewiesen. Als bedeutsames Rechtsgut genieße der Jugendschutz Verfassungsrang. Dem Argument des Antragstellers, die schieren Verkaufszahlen belegten, dass ihm eine Überprüfung des Alters seiner Kunden nicht in jedem Fall möglich sei, ließ das Gericht in Anbetracht dessen und wegen der wiederholten Verstöße nicht gelten.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online

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