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25.08.2026 

Dokument-Nr. 36210

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Beschluss24.08.2026Verwaltungsgericht Gießen8 L 2660/26.GI
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Verwaltungsgericht Gießen Beschluss24.08.2026

Zu spät eröffnet: Keine vorläufige Gestattung für Betreiberin einer Prosti­tu­ti­o­ns­stätteBetreiberin scheitert mit vorläufiger Wiedereröffnung mangels nachgewiesener Inbetriebnahme

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat den Eilantrag der Betreiberin einer Prosti­tu­ti­o­ns­stätte in Reiskirchen, mit dem diese die vorläufige Gestattung der (Wieder-)eröffnung ihres Betriebs durch den Landkreis Gießen begehrte, abgelehnt.

Der Antragstellerin wurde im April 2022 eine Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte erteilt, woraufhin diese eine Eröffnung Ende März 2023 ankündigte. Am 31. März 2023 wurden an der Prosti­tu­ti­o­ns­stätte noch Bauarbeiten vorgenommen und Anfang April 2023 befand sich ein handschrift­licher Hinweis an der Eingangstür der Prosti­tu­ti­o­ns­stätte, wonach diese aufgrund einer technischen Störung vorübergehend geschlossen sei. Sodann stellte der Landkreis Gießen fest, dass die erteilte Erlaubnis zum Betrieb der Prosti­tu­ti­o­ns­stätte erloschen sei, da die Antragstellerin ihren Betrieb nicht innerhalb der maßgeblichen Jahresfrist aufgenommen habe. In dem gegen diese Feststellung gerichteten Klageverfahren trug die Antragstellerin vor, dass der Betrieb am 31. März 2023 eröffnet worden sei, insbesondere seien an diesem Datum sexuelle Dienst­leis­tungen ausgeübt worden. Das Verwal­tungs­gericht Gießen gab der Klage der Antragstellerin mit rechtskräftigem Urteil vom 12. Januar 2026 (Az. 8 K 1752/23.GI) statt. Zur Begründung führte es aus, dass es keine gesetzliche Grundlage für eine Feststellung des Erlöschens der Betrie­bs­ge­neh­migung gebe.

Neuer Eilantrag auf vorläufige Betrie­bs­er­laubnis

Mit ihrem Eilantrag, den sie Anfang Juli 2026 neben einer Klage (Az. 8 K 2661/26.GI) beim Verwal­tungs­gericht Gießen einreichte, begehrt die Antragstellerin nunmehr, dass ihr der Betrieb vorläufig bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren (wieder) gestattet werde. Sie ist der Ansicht, dass sie die im April 2022 erteilte Erlaubnis jederzeit nutzen dürfe und, dass ihr ein weiteres Zuwarten unzumutbar sei.

Verwal­tungs­gericht bestätigt Erlöschen der Erlaubnis mangels Nachweis

Die 8. Kammer führt in ihrer Entscheidung aus, dass die der Antragstellerin erteilte Erlaubnis erloschen sei, da die Antragstellerin nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis den Betreib aufgenommen habe. Insoweit halte das Gericht an zwei Entscheidungen aus dem Jahr 2023 (jeweils Az. 8 L 988/23.GI) fest. Die Antragstellerin habe demnach und auch weiterhin nicht hinreichend dargelegt, dass eine Inbetriebnahme tatsächlich am 31. März 2023 erfolgt sei. So sei insbesondere nicht ersichtlich, dass wesentliche Betriebsmittel und -bestandteile zu diesem Zeitpunkt vorgelegen hätten bzw. einsatzbereit gewesen seien. Dies sei auch auf von einer Überwa­chungs­kamera gefertigten Aufnahmen erkennbar. Ferner seien wider­sprüchliche Angaben der Antrag­stel­lerseite zur Betrie­bs­er­öffnung erfolgt. Dem Erlöschen stehe auch nicht das Urteil vom 12. Januar 2026 entgegen, da darin die Rechts­wid­rigkeit der Erlöschens­fest­stellung allein mit dem Fehlen einer gesetzlichen Ermäch­ti­gungs­grundlage begründet worden sei.

Keine Vorwegnahme der Hauptsache

Davon unabhängig würde durch eine vorläufige Gestattung der (Wieder-)Eröffnung die Entscheidung in der Hauptsache unzuläs­si­gerweise vorweggenommen werden. Dies sei nur zulässig, wenn eine nicht mehr zu beseitigende Rechts­ver­letzung der Antragstellerin oder schwere, schlechthin unzumutbare Nachteile drohten. Solche Umstände seien im Fall der Antragstellerin nicht ersichtlich.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof in Kassel einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/pt)

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