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Dokument-Nr. 35690

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Verwaltungsgericht Gießen Urteil12.01.2026

Klage gegen Feststellung des Erlöschens einer Erlaubnis zum Betrieb einer Prosti­tu­ti­o­ns­stätte erfolgreichKeine Rechtsgrundlage für Erlöschens­be­scheid

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat der Klage einer Betreiberin einer Prosti­tu­ti­o­ns­stätte in Reiskirchen stattgegeben, die sich gegen die Feststellung des Erlöschens der Erlaubnis zum Betrieb der genannten Prosti­tu­ti­o­ns­stätte durch den Landkreis Gießen richtete.

Nachdem im April 2022 eine Erlaubnis zum Betrieb einer Prosti­tu­ti­o­ns­stätte erteilt worden war, bewarb die Klägerin ihre Prosti­tu­ti­o­ns­stätte im Internet und kündigte eine Eröffnung Ende März 2023 an. Am 31. März 2023 wurden an der Prosti­tu­ti­o­ns­stätte noch Bauarbeiten vorgenommen und Anfang April 2023 befand sich ein handschrift­licher Hinweis an der Eingangstür der Prosti­tu­ti­o­ns­stätte, wonach diese aufgrund einer technischen Störung vorübergehend geschlossen sei. Sodann stellte der Landkreis Gießen fest, dass die erteilte Erlaubnis zum Betrieb der Prosti­tu­ti­o­ns­stätte erloschen sei, da die Klägerin ihren Betrieb nicht innerhalb der maßgeblichen Jahresfrist aufgenommen habe.

Die Klägerin machte im Klageverfahren geltend, dass der Betrieb am 31. März 2023 eröffnet worden sei, insbesondere seien an diesem Datum sexuelle Dienst­leis­tungen gegenüber das Bordell aufsuchenden Männern ausgeübt worden. Die vorübergehende Schließung sei auf einen Schaden an der Heizung zurückzuführen.

Das Verwal­tungs­gericht Gießen führt in seiner Entscheidung aus, dass für die angegriffene Feststellung des Erlöschens der Betrie­bs­ge­neh­migung keine Rechtsgrundlage existiere. Eine solche sei auch für feststellende Verwaltungsakte, wie hier den angegriffenen Erlöschens­be­scheid, erforderlich. Eine taugliche Rechtsgrundlage lasse sich jedoch nicht, insbesondere auch nicht im Wege der Auslegung aus dem Prosti­tu­ier­ten­schutz­gesetz entnehmen.

Die Entscheidung (Urteil vom 12. Januar 2026, Az.: 8 K 1752/23.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat die Berufung zugelassen und dies mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet. Die Beteiligten können die Berufung binnen eines Monats nach Zustellung beim Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof in Kassel einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/pt)

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