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Dokument-Nr. 35260

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Urteil21.07.2025Verwaltungsgericht Gießen8 K 345/24.GI
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Verwaltungsgericht Gießen Urteil21.07.2025

Heranziehung von Pflege­ein­rich­tungen zum sog. Umlageverfahren rechtmäßig

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat eine Klage abgewiesen mit der sich der Kläger, ein Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes, gegen die Heranziehung zur Zahlung der Umlage 2024 zur Ausübung des Pflege­be­ru­fe­ge­setzes wandte. Zweck der Umlage ist es, den erforderlichen Finan­zie­rungs­bedarf für die Pflege­aus­bildung des Landes zu decken.

Der klagende Kreisverband betreibt in Biedenkopf neben verschiedenen Pflege­ein­rich­tungen unter anderem ein örtliches Krankenhaus. Durch Beschluss des Insol­venz­ge­richts Marburg vom 1. Dezember 2023 wurde über das Vermögen des Kreisverbandes das Insol­venz­ver­fahren eröffnet.

Mit Bescheid vom 12. Dezember 2023 setzte das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege für das Umlagejahr 2024 den Umlagebetrag für das Krankenhaus des Kreisverbandes auf insgesamt 789.838,32 Euro und daraus errechnete monatliche Ratenzahlungen in Höhe von 65.819,86 Euro fest.

Hiergegen wandte sich der Kreisverband mit seiner Klage. Er meint, dass die für die Festsetzung in Ansatz gebrachten konkreten Fallzahlen unzutreffend und seit der Corona-Pandemie rückläufig seien. Die Führung des Krankenhauses stelle sich bereits unabhängig von diesen Zahlungen als defizitär dar, sodass die Festsetzung der Ratenzahlungen dazu führe, dass die Einrichtung vollständig geschlossen werden müsse. Die festgesetzten Kosten seien entgegen der Intention des Gesetzgebers gerade nicht durch die durch die jeweiligen Kostenträger an den Kreisverband zu erstattende Beträge gesichert. Die festgesetzten Beträge seien nennenswert zu reduzieren und auf die tatsächlichen Zahlen anzupassen. Das beklagte Land Hessen habe die Daten vorab nicht selbst bei dem Kreisverband erhoben, sondern sich maßgeblich auf durch Dritte, insbesondere durch die Hessischen Kranken­h­aus­ge­sell­schaft e.V., übermittelte Daten bezogen.

Dieser Argumentation folgte die 8. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts nicht. Im Rahmen der Begründung führte die Einzelrichterin aus, dass die Teilnahme am Umlageverfahren gesetzlich vorgesehen sei und nicht zur Disposition stehe. In Ausführung des Pflege­be­ru­fe­ge­setzes erfolge die Finanzierung der genera­lis­tischen Pflege­aus­bildung seit 2020 über Landesfonds. Alle ausbildenden und nicht-ausbildenden Einrichtungen würden nach dem Pflege­be­ru­fe­gesetz einheitlich zur Finanzierung im Rahmen eines landesweiten Umlage­ver­fahrens herangezogen werden. Diese Verpflichtung werde auch durch die Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens über das Vermögen des Kreisverbandes nicht aufgehoben.

Das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege sei zudem an die Zahlen, die ihm die Vertrags­parteien – wie die Hessische Kranken­h­aus­ge­sell­schaft – mitteilen würden, gebunden. Die Einbindung der Vertrags­parteien sei generell erforderlich, da diese über die entsprechende Fachexpertise verfügen würden, um die prognostischen Fallzahlen und den Ausbil­dungs­umlage-Zuschlag festlegen zu können. Eine Anpassung durch das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege sei ohne diese Einbindung willkürlich und daher rechtlich nicht zulässig. Eine mögliche Änderung des Umlagebetrags und eine damit verbundene Änderung des Bescheids sei nur auf Grundlage einer geänderten Vereinbarung der Vertrags­parteien möglich. Der Kreisverband habe auch nicht substantiiert dargelegt, dass die übermittelten Zahlen falsch wären. Er habe diese weder im verwal­tungs­ge­richt­lichen Verfahren mit eigenen Zahlen angegriffen noch habe er im gerichtlichen Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichts eigene Zahlen vorgelegt.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof in Kassel beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/pt)

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