21.11.2024
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Verwaltungsgericht Gießen Urteil03.07.2013

Schüler scheitert mit Klage gegen NotengebungBenotung mit Note 6 bei Wiedergabe eines auswendig gelernten Textes während der Fach­hoch­schul­reife­prüfung gerechtfertigt

Gibt ein Schüler während einer Fach­hoch­schul­reife­prüfung einen auswendig gelernten Text einer Übungsklausur wieder, so sind die Prüfer dazu berechtigt, die Leistung mit der Note 6 zu bewerten. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Gießen.

In dem vorliegenden Fall scheiterte ein ehemaliger Schüler der Max-Weber-Schule in Gießen mit dem Versuch, gerichtlich eine andere Bewertung einer schriftlichen Prüfungsarbeit zu erreichen. Der Betreffende hatte sich im Mai/Juni 2012 an der von ihm im Rahmen der Fachoberschule besuchten Max-Weber-Schule der Fachhochschulreifeprüfung unterzogen. Seine schriftliche Arbeit im Fach Englisch wurde mit der Note 6 bewertet. Gegen diese Benotung zog er vor Gericht, weil die ihm daraufhin gegebene Gesamtnote mangelhaft in Englisch zusammen mit seinen ebenfalls mangelhaften Leistungen in Mathematik zum Nichtbestehen der Fachhoch­schul­rei­fe­prüfung führte und wegen der mangelhaften Leistungen in zwei Fächern ein Ausgleich nicht möglich war. Die Benotung seiner schriftlichen Arbeit im Fach Englisch mit der Note 6 war damit begründet, dass er bei einer Teilaufgabe einen – nach seiner Darstellung – auswendig gelernten Text einer Übungsklausur wiedergegeben habe und damit gegen die Vorgabe der Verwendung eigener Worte verstoßen habe. Dies hielt der Kläger für rechts­feh­lerhaft.

Beurteilung der Prüfer nicht zu beanstanden

Das Gericht hat daher die gegen das Land Hessen, vertreten durch das Landesschulamt, Abteilung Staatliches Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis, gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Verwal­tungs­gericht Gießen aus, dass die Benotung der Arbeit des Klägers mit der Note 6 angesichts des den Prüfern zustehenden prüfungs­spe­zi­fischen Beurtei­lungs­spiel­raumes nicht zu beanstanden sei. Mit der Wiedergabe eines auswendig gelernten Textes werde den Anforderungen nicht genügt, die ein Prüfling in der schriftlichen Prüfung beweisen solle. Nach den Vorgaben der Schule, gegen die das Verwal­tungs­gericht Gießen keine Bedenken äußerte, werde die Wiedergabe eines auswendig gelernten Textes mit der Note 6 bewertet, und zwar unabhängig davon, welche eigenständigen Leistungen bei der Bearbeitung anderer Teilaufgaben erbracht wurden. Diese Vorgaben waren auch jedem Schüler bekannt, weil sie mehrfach auf unter­schiedliche Weise und bei unter­schied­lichen Gelegenheiten darauf hingewiesen worden seien. Auch in der zur schriftlichen Prüfung damals ausgehändigten Aufga­ben­stellung sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, nur eigene Worte zu verwenden.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online

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