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08.10.2026 

Dokument-Nr. 36295

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Urteil07.10.2026Verwaltungsgericht Gießen6 K 306/25.GI
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Verwaltungsgericht Gießen Urteil07.10.2026

Keine Koste­n­er­stattung für den Bund nach Autobahn­sperrung durch ProtestaktionEinsatzkosten der Autobahn GmbH können von der Bundesrepublik nicht im eigenen Namen als Schadensersatz geltend gemacht werden

Es besteht kein Anspruch auf Erstattung von im Zusammenhang mit der Sperrung einer Autobahnabfahrt entstandener Kosten. Die 6. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Gießen (Einzelrichterin) hat eine Klage der Bundesrepublik Deutschland abgewiesen, mit welcher diese Kosten geltend macht, die im Zusammenhang mit dem Einsatz von Personal und Fahrzeugen der Autobahn GmbH des Bundes im Rahmen einer Sperrung von Autobahn­ab­fahrten anlässlich einer von den Beklagten durchgeführten Protestaktion entstanden sind. Bei der Protestaktion klebten die Beklagten sich auf der Fahrbahn fest.

Die Klägerin begründete die Klage damit, dass sie als Eigentümerin der Bundes­au­to­bahnen Inhaberin des streit­ge­gen­ständ­lichen Erstat­tungs­an­spruchs sei. Das Sperren von Autobahn­auf­fahrten und Zufahrtswegen aufgrund von vorsätzlich herbeigeführten Hindernissen gehöre nicht zu den „kostenlosen“ Aufgaben der Autobahn GmbH des Bundes.

Das Gericht hat entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz von Kosten für den Einsatz von Personal und Fahrzeugen der Autobahn GmbH des Bundes zur Sperrung von Autobahn­ab­fahrten hat. Es hat ausgeführt, dass diese Kosten das Vermögen der Autobahn GmbH des Bundes selbst betreffen und nicht das der klagenden Bundesrepublik Deutschland. Die Autobahn GmbH des Bundes sei eine rechtlich selbständige juristische Person des Privatrechts, welche zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben über eigene Finanzmittel verfüge und auch für das Finanz­ma­na­gement der Bundesstraßen zuständig sei. Die der Autobahn GmbH des Bundes zur Ausführung übertragenen Bundesaufgaben beinhalteten unter anderem die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht für Autobahnen. Dazu zählten auch die hier in Rede stehenden Absperr­maß­nahmen. Im Außenverhältnis sei die Autobahn GmbH des Bundes für die Beschaffung und Verwendung der Mittel zur Aufga­be­n­er­füllung zuständig, damit erfolge auch die Geltendmachung von Erstat­tungs­ansprüchen im Zusammenhang mit der Aufga­be­n­er­füllung im eigenen Namen.

Die Klägerin könne Schaden­s­er­satz­ansprüche bei Beschädigung des Eigentums des Bundes an Bundes­au­to­bahnen in eigenem Namen geltend machen, wobei es durch die hiesige Protestaktion zu keinem Substanzschaden an der Autobahn gekommen sei und die Nutzung der Autobahn nur kurzfristig eingeschränkt worden sei.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof in Kassel beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/pt)

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