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Dokument-Nr. 32757

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Verwaltungsgericht Gießen Beschluss21.03.2023

Hecke muss trotz Schonzeit geschnitten werdenRückschnitt bei behördlicher Anordnung während der Schonzeit möglich

Das Verwal­tungs­gericht Gießen lehnte den Antrag eines Anwohners einer Gemeinde im Wetteraukreis ab, der sich gegen eine Verpflichtung zum Rückschnitt seiner Hecke wandte.

Das Grundstück des Antragstellers ist mit einer über 40 Jahre alten Hecke an der Grund­s­tücks­grenze zum öffentlichen Verkehrsraum hin bepflanzt. Der dortige Bürgersteig hat eine maximale Breite von 1,10 Metern. Dem Antragsteller wurde Anfang Februar 2023 von der Antragsgegnerin aufgegeben, die Hecke innerhalb eines Monats bis zur Grund­s­tücks­grenze zurück­zu­schneiden. Sollte er dieser Anordnung nicht nachkommen, werde der Rückschnitt auf seine Kosten durch die Gemeinde veranlasst. Der Antragsteller trägt im Eilrechts­schutz­ver­fahren unter anderem vor, er habe im Jahr 2021 bereits probehalber einen Rückschnitt der Hecke vorgenommen und sie sei dadurch bis heute stark beschädigt. Bei einem Rückschnitt auf der gesamten Länge werde die Hecke eingehen und nicht mehr etwa als Nistplatz für Vögel zur Verfügung stehen. Der Antragsteller ist zudem der Ansicht, dass die Hecke keine Gefahr für Leib und Leben darstelle.

Rückschnitt dient Verkehrs­si­cherheit

Das Verwal­tungs­gericht Gießen lehnte den Eilantrag ab. Nach Einschätzung des Gerichts ist die gemeindliche Anordnung rechtmäßig. Der Antragsteller sei straßen­rechtlich dazu verpflichtet, den auf den öffentlichen Verkehrsraum ragenden Bewuchs zu beseitigen. Im Hinblick auf die Verkehrssicherheit sei hervorzuheben, dass der Bürgersteig mit einer maximalen Breite von 1,10 Metern bereits ohne Beein­träch­tigung durch die Hecke sehr schmal sei.

Schonzeit steht Rückschnitt nicht entgegen

Weiterhin sei die Aufforderung zum Rückschnitt auch nicht deshalb rechtswidrig, weil dem Antragsteller etwas rechtlich Unmögliches auferlegt werde. Zwar gilt für den Rückschnitt von Hecken und anderen Gehölzen in der Zeit von März bis September, dass grundsätzlich nur schonende Form- und Pflegeschnitte erlaubt sind. Dieses natur­schutz­rechtliche Rückschnitt­verbot sehe selbst jedoch als Ausnahmen vor, dass die Maßnahme behördlich angeordnet ist oder der Verkehrs­si­cherheit dient. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/ab)

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