21.11.2024
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Dokument-Nr. 29634

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Verwaltungsgericht Gießen Beschluss18.12.2020

Beschränkung der Teilnehmerzahl für Gesell­schafts­jagden durch Allge­mein­ver­fügung zulässigBegrenzung der Teilnehmerzahl geeignete Maßnahme zur Minimierung der Anste­ckungs­gefahr

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat den Eilantrag eines Jagd­ausübungs­berechtigten abgelehnt, der sich gegen die Allge­mein­ver­fügung des Landkreises Gießen vom 27. November 2020 wendet, soweit darin Einschränkungen für die Durchführung von Gesell­schafts­jagden geregelt werden.

Nach der Allgemeinverfügung des Landkreises Gießen ist die Durchführung von Gesell­schafts­jagden grundsätzlich genehmigt. Die Genehmigung ist jedoch mit der Nebenbestimmung versehen, dass in Revieren unter 100 ha bejagbarer Waldfläche an der Jagd nur bis zu 14 Personen (Jagende, Funkti­o­ns­personen) und in größeren Revieren je eine weitere Person (Jagende, Funkti­o­ns­personen) pro angefangener 7,5 ha bejagbarer Waldfläche teilnehmen dürfen.

Antragsteller hält Begrenzung der Personenzahl für Gesell­schafts­jagden rechtswidrig

Der Antragsteller vertrat die Auffassung, soweit die Allge­mein­ver­fügung eine Begrenzung der Personenzahl für Gesell­schafts­jagden vorsehe, sei diese Regelung rechtswidrig. Die Gesell­schaftsjagd unterliege bereits nicht den Einschränkungen der Coronakontakt- und Betrie­bs­be­schrän­kungs­ver­ordnung. Auf die Anzahl der an der Jagd teilnehmenden Personen komme es überhaupt nicht an, da die Jagd ausschließlich unter freiem Himmel stattfinde. Die Jagd sei eine systemrelevante Einrichtung und die Jagdausübung liege im öffentlichen Interesse. Jede Gesell­schaftsjagd sei ohne weiteres so durchführbar, dass von den Teilnehmern niemand aufein­an­der­treffen müsse und es keine Ballung oder Massierung von Menschenmengen gebe, sondern ein Abstand von deutlich über 10m unter den Teilnehmern ohne weiteres einzuhalten sei.

Gesell­schaftsjagd um eine Zusammenkunft im Sinne der Corona-Kontakt- und Betrie­bs­be­schrän­kungs­ver­ordnung

Dieser Rechts­auf­fassung hat sich das Verwal­tungs­gericht nicht angeschlossen. In seiner Begründung führt das Gericht aus, dass es sich auch bei einer Gesell­schaftsjagd um eine Zusammenkunft im Sinne der Corona-Kontakt- und Betrie­bs­be­schrän­kungs­ver­ordnung handele. Diese Rechts­ver­ordnung erfasse nicht nur Zusammenkünfte und Veranstaltungen innerhalb von geschlossenen Räumen, sondern auch solche unter freiem Himmel. Zwar seien Gesell­schafts­jagden unter bestimmten Voraussetzungen ausgenommen, nämlich soweit sie zu Berufszwecken oder im Rahmen der Dienstausübung oder aufgrund einer Genehmigung durchgeführt würden.

Genehmigung mit Höchst­teil­neh­merzahl nicht zu beanstanden

Die Allge­mein­ver­fügung des Landkreises erteile eine solche Genehmigung, lege aber zugleich eine Höchst­teil­neh­merzahl für die Durchführung der Jagd fest. Dies diene einem legitimen Zweck, nämlich dem Infek­ti­o­ns­schutz und dem grund­ge­setz­lichen Schutzauftrag für Leib und Leben von Menschen und sei nicht zu beanstanden. Bei Zusammenkünften von Personen bestehe stets eine Anste­ckungs­gefahr durch das Corona-Virus, sodass eine Begrenzung der Teilnehmerzahl geeignet sei, diesen Zweck zu erreichen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/ab)

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