23.11.2024
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Verwaltungsgericht Gießen Beschluss12.06.2013

Marburger Fahrrad- und Skatedemo darf nicht über die Stadtautobahn geführt werdenEinstündige Sperrung würde zur Lahmlegung des Verkehrs auf der Stadtautobahn führen

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat eine Auflage der Stadt Marburg bestätigt, mit der untersagt wurde, eine von der AStA geplante Fahrrad- und Skatedemo über die "Stadtautobahn" B 3 zu leiten. Nach Auffassung des Gerichts würde die rund einstündige Sperrung der B 3 durch den Berufs-, Wochenend- und Schwer­last­verkehr an einem späten Freitag Nachmittag durch die hohe Verkehrsdichte zu einer Lahmlegung des Verkehrs auf der Stadtautobahn führen.

Im zugrunde liegenden Fall erließ der Oberbür­ger­meister der Stadt Marburg eine Auflage, mit der der Verlauf einer vom AStA geplanten Fahrrad- und Skatedemo auf der "Stadtautobahn" B 3 zwischen den Anschluss­stellen Marburg Bahnhof und Marburg Mitte untersagt wurde.

Mit Nutzung des Strecke­n­ab­schnitts für Demo ist unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verbunden

Das Verwal­tungs­gericht Gießen bestätigte die Wirksamkeit der Auflage und führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass mit der beabsichtigten Nutzung des genannten ca. 1,4 km langen Strecke­n­ab­schnitts der B 3 am späten Freita­g­nach­mittag des 14. Juni 2013 eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verbunden sei. Erwartet wurden 70 Teilnehmer, die sich aus Fahrradfahrern, Skatern, Inlinern aber auch Fußgängern zusammensetzen sollen.

Durch zu erwartendes hohes Verkehr­s­auf­kommen zum Zeitpunkt der Demonstration besteht erhöhte Gefährdung anderer Verkehrs­teil­nehmer

Zwar seien Bundes­fern­straßen und ähnliche Straßen nicht grundsätzlich „demon­s­tra­ti­o­nsfrei“ zu halten. Im konkreten Einzelfall sei aber angesichts des zum Zeitpunkt der Demonstration zu erwartenden hohen Verkehr­s­auf­kommens eine erhöhte Gefährdung anderer Verkehrs­teil­nehmer anzunehmen. Bei der B 3 handele es sich - auch in diesem Abschnitt - um eine Bundes­fern­straße „von besonderer Verkehrs­be­deutung“.

Durch Sperrung entstehender kilometerlanger Rückstau würde zu erheblichen Gefährdungen für Kraftfahrer führen

Zu Recht habe die Versamm­lungs­behörde darauf abgestellt, dass es bei einer etwa einstündigen Sperrung der B 3 durch den Berufs-, Wochenend- und Schwer­last­verkehr am Freitagspät­nach­mittag durch die hohe Verkehrsdichte zu einer Lahmlegung des Verkehrs auf der Stadtautobahn und kilometerlangen Rückstaus mit erheblichen Gefährdungen für die Kraftfahrer führen würde, die kontinuierlich in Stauenden auffahren und dort in kürzester Zeit aus hoher Geschwindigkeit bis zum Fahrzeug­stillstand abbremsen müssten.

Angefochtene Auflage zum Verlauf der Demonstration verstößt nicht gegen Grundrecht auf Versamm­lungs­freiheit

Bei der Beteiligung sehr vieler Kraftfahrzeuge bestehe ein hohes Unfallrisiko und dies bedeute die Gefährdung von Leben und Gesundheit der Verkehrs­teil­nehmer in höchstem Maße. Dem könne auch nicht - wie der Antragsteller meinte - entge­gen­ge­halten werden, wer in ein Stauende fahre, sei selber schuld und verstoße gegen die StVO. Denn es gehe darum, die sich daraus ergebenden situa­ti­o­ns­ty­pischen Gefahren für alle übrigen sich verkehrsgerecht verhaltenden Verkehrs­teil­nehmer zu vermeiden. Die Sperrung der B 3 in beiden Richtungen - damit Kraftfahrer im Gegenverkehr nicht vom aufmerksamen Führen ihrer Fahrzeuge durch die Demonstration abgelenkt werden, wenn auf der Gegenseite Menschen eine Demonstration abhalten -, die zur Ermöglichung der geplanten Demonstration aus Gründen der Verkehrs­si­cherheit erforderlich gewesen wäre, sei ermes­sens­feh­lerfrei abgelehnt worden. Die angefochtene Auflage zum Verlauf der Demonstration verkenne die hohe Bedeutung des Grundrechts auf Versamm­lungs­freiheit aus Artikel 8 GG nicht.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online

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