21.11.2024
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss14.06.2013

Hessischer VGH erklärt Skater- und Fahrrad­demonstration auf Marburger Stadtautobahn für zulässigGericht verneint Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs durch zwanzigminütige Strecken­sperrung

Der Hessische Verwaltungs­gerichts­hof hat die Führung einer Demon­s­tra­ti­o­nsroute über ein 1,4 km langes Teilstück der Marburger "Stadtautobahn" (Bundesstraße 3) für Inline-Skater und Fahrradfahrer unter Auflagen für zulässig erklärt. Damit hat der Verwaltungs­gerichts­hof Auflagen des Oberbür­ger­meisters der Stadt Marburg und einen Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Gießen zu der beabsichtigten Demonstration abgeändert.

Im zugrunde liegenden Fall erließ der Oberbür­ger­meister der Stadt Marburg eine Auflage, mit der der Verlauf einer vom AStA geplanten Fahrrad- und Skaterdemo auf der "Stadtautobahn" B 3 zwischen den Anschluss­stellen Marburg Bahnhof und Marburg Mitte untersagt wurde.

VG sieht in Strecken­sperrung unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit

Das Verwal­tungs­gericht Gießen bestätigte die Auflage der Stadt Marburg und begründete seine Entscheidung damit, dass die rund einstündige Sperrung der B 3 durch die hohe Verkehrsdichte aufgrund des Berufs-, Wochenend- und Schwer­last­verkehr an einem späten Freitag Nachmittag zu einer Lahmlegung des Verkehrs auf der Stadtautobahn führen würde und mit Nutzung des Strecke­n­ab­schnitts für die Demo eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verbunden sei.

Grundrecht auf Demon­s­tra­ti­o­ns­freiheit kommt besonderes Gewicht zu

Der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof teilte diese Auffassung nicht. Anders als der Oberbür­ger­meister und das Verwal­tungs­gericht sieht der Verwal­tungs­ge­richtshof in dem angemeldeten Demon­s­tra­ti­onszug mit ca. 70 Teilnehmern, der zu einer etwa 20 Minuten dauernden Beschränkung des Fahrzeug­verkehrs auf der Bundesstraße führen wird, keine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs. Dabei weist der Gerichtshof in seiner Entscheidung darauf hin, dass es sich bei dem betreffenden Abschnitt der so genannten „Stadtautobahn“ nicht um eine Bundesautobahn im Sinne des Bundes­fern­stra­ßen­ge­setzes, sondern um eine Bundesstraße (B 3) handelt. Die angemeldete Demonstration auf dieser Bundesstraße führt nach Ansicht des Gerichts lediglich zu einer zeitweisen Sperrung, wie sie etwa auch bei sportlichen Veranstaltungen (Marathonläufen oder Radrennen) auf wichtigen Durch­gangs­straßen erfolgt, ohne dass dadurch entstehende Beein­träch­ti­gungen für die Verkehrs­teil­nehmer ohne Weiteres als unzumutbar angesehen würden. Im Vergleich zu Straßensperrungen aus diesen Anlässen komme hier dem Grundrecht auf Demon­s­tra­ti­o­ns­freiheit jedoch ein besonderes Gewicht zu, wobei auch der Zweck der angemeldeten Demonstration, für eine Änderung der Verkehrspolitik in Marburg zu werben und auf die von Demon­s­tra­ti­o­ns­teil­nehmern empfundene alltägliche Beein­träch­ti­gungen durch den Verkehr auf der „Stadtautobahn“ aufmerksam zu machen, zu beachten sei.

Dauer der Verkehr­s­s­perrung auf ein Mindestmaß beschränkt

Durch entsprechende Auflagen sei im Übrigen die Auffahrt von Feuer­wehr­fahr­zeugen auf die Bundesstraße 3 jederzeit gewahrt und die Dauer der Verkehr­s­s­perrung werde durch das Verbot einer geplanten zehnminütigen Zwischen­kund­gebung auf der Auffahrt zur Bundesstraße auf ein Mindestmaß beschränkt.

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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