Dokument-Nr. 22312
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Verwaltungsgericht Gießen Urteil02.03.2016
Besorgte Bürgerin hat keinen Aufwendungsersatzanspruch für Katzen-Behandlung angeblicher "Streunerkatzen" gegen StadtVG Gießen weist Klage gegen die Stadt Alsfeld wegen "Streunerkatzen" ab
Eine Bürgerin, die Katzen einfängt und diese im Tierheim behandeln, kastrieren und chippen lässt, kann nicht von der Stadt ihre diesbezüglich entstandenen Kosten erstattet verlangen. Dies hat das Verwaltungsgericht Gießen entschieden.
Das Verwaltungsgericht Gießen hat die Zahlungsklage einer Frau gegen die Stadt Alsfeld abgewiesen. Die Klägerin hatte 2014 mehrere, auf einem verlassenen Gehöft in einem Alsfelder Stadtteil lebende Katzen, um die sich niemand kümmerte, wegen deren aus ihrer Sicht schlechtem Zustand eingefangen und im Tierheim Alsfeld behandeln, kastrieren und chippen lassen, wofür ihr Kosten in Höhe von 1215. 59 € in Rechnung gestellt wurden.
Verwaltungsgericht: Streitgegenständliche Katzen sind keine Fundtiere
Diesen Betrag klagte sie gegen die Stadt Alsfeld mit der Begründung ein, ihr stehe ein Aufwendungsersatzanspruch zu, weil sie mit der Unterbringung und Behandlung der Tiere im Tierheim eine Aufgabe der Gemeinde wahrgenommen habe. Dem ist das Verwaltungsgericht Gießen nicht gefolgt.
In seinem ausführlich begründeten Urteil legt das Gericht dar, dass es sich bei den Katzen nach den Umständen des Einzelfalls nicht um Fundtiere gehandelt habe, so dass der Klägerin kein Aufwendungsersatzanspruch nach dem Fundrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zustehe. Eine Katze könne nur dann als Fundtier qualifiziert werden, wenn sie entweder an einem für Katzen ungewöhnlichen Ort oder einem fremden Ort oder in hilfloser Lage vorgefunden werde. Dies habe hier nicht vorgelegen. Schon die Tatsache, dass die Katzen hätten eingefangen werden müssen, um in ihren Besitz zu gelangen, belege, dass es sich nicht um Fundtiere gehandelt habe. Die Klägerin habe auch keinen Ersatzanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2016
Quelle: ra-online, VG Gießen (pm/pt)
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