03.12.2024
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Dokument-Nr. 26602

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Beschluss23.11.2017Hessischer Verwaltungsgerichtshof2 A 890/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2018, 964Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 964
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss23.11.2017

Bürger hat gegen Gemeinde keinen Anspruch auf Koste­n­er­stattung wegen privat veranlasster Kastration freilebender KatzenKeine Pflicht der Gemeinde zur Kastration freilebender Katzen

Veranlasst ein Bürger privat die Kastration freilebender Katzen, so steht ihm gegen die Gemeinde kein Anspruch auf Koste­n­er­stattung zu. Denn für die Gemeinde besteht keine Pflicht zur Kastration freilebender Katzen. Dies hat der Ver­waltungs­gerichts­hof Hessen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2014 fing eine Frau fünf freilebende Katzen ein und verbrachte sie zwecks Kastration in ein Tierheim. Anschließend ließ sie die Katzen wieder frei. Die durch die Kastration der Katzen entstandenen Kosten wollte sie von der Gemeinde erstattet haben. Da sich diese aber weigerte, erhob die Frau Klage. Das Verwal­tungs­gericht Gießen wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Kein Anspruch auf Koste­n­er­stattung

Der Verwal­tungs­ge­richtshof Hessen bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf Erstattung der Kastra­ti­o­ns­kosten zu. Ein solcher ergebe sich insbesondere nicht aus öffentlich-rechtlicher Geschäfts­führung ohne Auftrag, da die Gemeinde zur Vornahme der Kastration nicht verpflichtet gewesen sei und die Klägerin somit kein Geschäft für die Gemeinde vorgenommen habe.

Keine Pflicht der Gemeinde zur Kastration freilebender Katzen

Zwar sei die Gemeinde als Fundbehörde verpflichtet, so der Verwal­tungs­ge­richtshof, Fundsachen entge­gen­zu­nehmen und zu verwahren. Die Katzen seien aber keine Fundsachen, da dies voraussetze, dass sie nicht herrenlos seien. Die verwilderten Katzen seien aber herrenlos, da sie in niemandes Eigentum stehen. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, würde die Kastration deutlich über die Rechte und Pflichten der Gemeinde zur öffentlich-rechtlichen Verwahrung von Fundsachen hinausgehen. Über die Vornahme einer Kastration dürfe nur der Eigentümer entscheiden. Eine Kastration freilebender Katzen diene auch nicht der Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Zwar möge eine solche Maßnahme zur Beschränkung der Popula­ti­o­nsgröße sinnvoll sein. Dies reiche aber zur Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Existenz unkastrierter Katzen nicht aus.

Kein Aufzwingen einer Kastra­ti­o­ns­pflicht durch Bürger

Es obliege nach Ansicht des Verwal­tungs­ge­richtshofs der Entscheidung der Gemeinde, ob sie es für erforderlich halte, verwilderte Katzen zur Begrenzung der Population aus öffentlichen Mitteln kastrieren zu lassen. Eine solche Maßnahme könne ihr nicht durch die Initiative Dritter aufgezwungen werden.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Hessen, ra-online (vt/rb)

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