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- NJW 2018, 964Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 964
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss23.11.2017
Bürger hat gegen Gemeinde keinen Anspruch auf Kostenerstattung wegen privat veranlasster Kastration freilebender KatzenKeine Pflicht der Gemeinde zur Kastration freilebender Katzen
Veranlasst ein Bürger privat die Kastration freilebender Katzen, so steht ihm gegen die Gemeinde kein Anspruch auf Kostenerstattung zu. Denn für die Gemeinde besteht keine Pflicht zur Kastration freilebender Katzen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Hessen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2014 fing eine Frau fünf freilebende Katzen ein und verbrachte sie zwecks Kastration in ein Tierheim. Anschließend ließ sie die Katzen wieder frei. Die durch die Kastration der Katzen entstandenen Kosten wollte sie von der Gemeinde erstattet haben. Da sich diese aber weigerte, erhob die Frau Klage. Das Verwaltungsgericht Gießen wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.
Kein Anspruch auf Kostenerstattung
Der Verwaltungsgerichtshof Hessen bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf Erstattung der Kastrationskosten zu. Ein solcher ergebe sich insbesondere nicht aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag, da die Gemeinde zur Vornahme der Kastration nicht verpflichtet gewesen sei und die Klägerin somit kein Geschäft für die Gemeinde vorgenommen habe.
Keine Pflicht der Gemeinde zur Kastration freilebender Katzen
Zwar sei die Gemeinde als Fundbehörde verpflichtet, so der Verwaltungsgerichtshof, Fundsachen entgegenzunehmen und zu verwahren. Die Katzen seien aber keine Fundsachen, da dies voraussetze, dass sie nicht herrenlos seien. Die verwilderten Katzen seien aber herrenlos, da sie in niemandes Eigentum stehen. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, würde die Kastration deutlich über die Rechte und Pflichten der Gemeinde zur öffentlich-rechtlichen Verwahrung von Fundsachen hinausgehen. Über die Vornahme einer Kastration dürfe nur der Eigentümer entscheiden. Eine Kastration freilebender Katzen diene auch nicht der Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Zwar möge eine solche Maßnahme zur Beschränkung der Populationsgröße sinnvoll sein. Dies reiche aber zur Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Existenz unkastrierter Katzen nicht aus.
Kein Aufzwingen einer Kastrationspflicht durch Bürger
Es obliege nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs der Entscheidung der Gemeinde, ob sie es für erforderlich halte, verwilderte Katzen zur Begrenzung der Population aus öffentlichen Mitteln kastrieren zu lassen. Eine solche Maßnahme könne ihr nicht durch die Initiative Dritter aufgezwungen werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Hessen, ra-online (vt/rb)
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