18.10.2024
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Verwaltungsgericht Gießen Beschluss17.05.2021

Vorläufiger Baustopp für zwei Windener­gie­anlagen bei BlasbachArtenschutz eines Wespen­bus­sa­rd­paares vorrangig

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat vorerst – für die Dauer des Klageverfahrens – den Bau von zwei Windener­gie­anlagen in einem Waldgebiet der Stadt Wetzlar im Grenzbereich zu den Gemeinden Hohenahr und Aßlar gestoppt.

Der antragstellende Verein wendet sich gegen eine erteilte immis­si­ons­schutz­rechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Windener­gie­anlagen. Er ist unter anderem der Auffassung, dass die streit­ge­gen­ständliche Genehmigung gegen Vorschriften des Arten­schutz­rechts verstoße und insbesondere der Wespenbussard durch das Vorhaben gefährdet werde. Nach Ansicht des Regie­rungs­prä­sidium Gießens und des beigeladenen Betreibers der geplanten Windener­gie­anlagen bestehe kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Wespenbussard. Es gäbe geeignete Vermei­dungs­maß­nahmen und es seien keine relevanten Flugbewegungen im Bereich der geplanten Anlagen festgestellt worden.

Mindestabstand von 1000m zum Wespen­bus­sa­rdhorst nicht eingehalten

Dem folgte das Verwal­tungs­gericht nicht. Dem Vorhaben stehe mit Blick auf den Wespenbussard das arten­schutz­rechtliche Tötungs- und Verlet­zungs­verbot entgegen. Bei dem Wespenbussard handele es sich um eine besonders geschützte Art. Der Wespenbussard sei aufgrund seiner artspezifischen Verhaltensweise generell ungewöhnlich stark durch Windener­gie­anlagen gefährdet, sodass hier ein Mindestabstand von 1.000 m von Windener­gie­anlagen zu einem Wespen­bus­sa­rdhorst zu fordern sei.

Keine ausreichenden Begutachtungen zum Flugverhalten des Wespenbussards vorgenommen

Eine der beiden geplanten Windener­gie­anlagen liege aber in einem Abstand von nur etwa 915 m von einem vermuteten Revierzentrum eines Wespen­bus­sa­rd­paares. Zwar könne das Risiko unter anderem durch spezielle Beobachtungen zum Flugverhalten des Wespenbussards auch ausgeschlossen werden, für das streitige Vorhaben seien jedoch keine ausreichenden Begutachtungen hierzu vorgenommen worden.

Wirkung der geplante Vermei­dungs­maß­nahmen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme nicht sichergestellt

Des Weiteren sei eine Ablenkung des Wespen­bus­sa­rd­paares durch die Anlage von Ablenkflächen, die wiederum eine Ansiedlung bestimmter Insekten begünstigten, als sogenannte Vermei­dungs­maßnahme geplant. Es sei jedoch nicht sichergestellt, dass diese Vermei­dungs­maßnahme ihre Wirkung bereits zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Windenergieanlage entfaltet haben werde.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/aw)

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