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Dokument-Nr. 35438

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Beschluss29.09.2025Verwaltungsgericht Gießen1 L 4580/25.GI
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Verwaltungsgericht Gießen Beschluss29.09.2025

Behörde kann keine Siche­rungs­auflagen für Steinbruchwand verlangen, wenn keine tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück bestehtVerwal­tungs­gericht stoppt Siche­rungs­auflagen - Eilanträge gegen Verpflichtung zu Siche­rungs­maß­nahmen an Steinbruchwand im Landkreis Gießen erfolgreich

Die 1. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Gießen hat den Eilanträgen zweier Antragsteller stattgegeben, mit welchen diese sich gegen die Inanspruchnahme zu Siche­rungs­maß­nahmen an einer Abbruchkante eines alten Steinbruchs durch die Stadt Gießen wendeten.

Die Antragsteller sind als sog. Liquidatoren mit der Abwicklung einer Gesellschaft betraut. Diese Gesellschaft war ihrerseits Gesell­schafterin eines Unternehmens, in dessen Eigentum ursprünglich sowohl das streit­ge­gen­ständliche Grundstück als auch daran angrenzende Grundstücke standen. Letztere wurden nach dem Verkauf durch das Unternehmen mit Wohnhäusern bebaut, während das Stein­bruch­grundstück bis zur Aufgabe des Eigentums im Dezember 2023 weiterhin in dessen Eigentum verblieb.

Nachdem die Stadt Gießen die Gefahr von jederzeitigen Steinschlägen und Felsabbrüchen von der Steinbruchwand auf angrenzende Grundstücke festgestellt hatte, gab sie den Antragstellern im Juli 2025 Siche­rungs­maß­nahmen wie etwa den Einbau rückvernagelter Stein­schlag­s­chutznetze auf. Zur Begründung führte die Stadt Gießen im Wesentlichen aus, dass die Gefahr der Verletzung von Leib, Leben und Eigentum bestehe. Die Antragsteller seien als Vertreter des Unternehmens, in dessen Eigentum das Grundstück ehemals gestanden habe, zutreffende Adressaten der Anordnung, woran auch die - aus Sicht der Stadt Gießen rechts­miss­bräuchliche - Eigen­tums­aufgabe im Dezember 2023 nichts geändert habe. Überdies ergebe sich eine Verant­wort­lichkeit daraus, dass für die Antragsteller als Gesellschafter und Liquidatoren sowohl im Außenverhältnis wie auch im gesell­schaft­lichen Innenverhältnis Handlungs­pflichten zu Siche­rungs­maß­nahmen bestanden hätten.

Hiergegen haben die Antragsteller um gerichtlichen Eilrechtschutz nachgesucht. Sie machen geltend, weder jemals selbst Eigentümer des streit­ge­gen­ständ­lichen Grundstücks noch Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft (gewesen) zu sein. Auch treffe die Antragsteller keine über ihre Aufgabe als Liquidatoren hinausgehende Handlungs­pflicht.

Das Verwal­tungs­gericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass die durch die Stadt Gießen erfolgte Inanspruchnahme der Antragsteller rechtswidrig sei. Zwar sei es nicht zu beanstanden, dass weder die Gesellschaft, deren Liquidatoren die Antragsteller seien, noch das Unternehmen, in dessen Eigentum das streit­ge­gen­ständliche Grundstück vormals gestanden habe, adressiert worden seien, da diese mangels Vermögensmasse nicht zur schnellen und wirksamen Beseitigung der Gefahr befähigt seien. Auch die Eigentümer und Bewohner der gefährdeten Grundstücke dürften grundsätzlich nicht als verantwortlich angesehen werden, da sie weder die tatsächliche Gewalt über das Stein­bruch­grundstück ausüben würden noch kausal zur Felssturz- oder Stein­schlag­gefahr beigetragen hätten. Eine Inanspruchnahme der Antragsteller sei jedoch ebenfalls nicht zulässig, da diese weder die tatsächliche Sachherrschaft innehätten noch ein „Durchgriff“ auf die Personen der Antragsteller möglich sei. Letzteres widerspreche dem im Gesell­schaftsrecht für das Verhältnis von Gesellschaft und Gesellschaftern verankerten Trennungs­prinzip. Die für eine ausnahmsweise Durchbrechung dieses Trennungs­prinzips erforderliche bewusste Ausnutzung der rechtlichen Verschiedenheit zwischen einer juristischen Person und der hinter ihr stehenden natürlichen Person sei im vorliegenden Fall nicht hinreichend erkennbar.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof in Kassel einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/pt)

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