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Dokument-Nr. 7377

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil28.01.2009

Ausschluss der Befreiung von Studiengebühr für Zweitstudium während Kindererziehung rechtswidrigVG Gelsenkirchen zur Befreiung von der Studiengebühr während der Kindererziehung

Das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen hat den Klagen mehrerer Studentinnen gegen die Universität Duisburg - Essen auf Befreiung von der Studiengebühr stattgegeben.

Die Studentinnen hatten bei der Universität wegen der Pflege und Erziehung ihrer minderjährigen Kinder einen Antrag auf Befreiung von den Studiengebühren gestellt. Diesen lehnte die Universität ab, weil die Klägerinnen bereits einen berufs­qua­li­fi­zie­renden Abschluss in einem Erststudium erworben hatten. Die Universität berief sich auf § 3 der Studienbeitrags- und Hochschul­ab­ga­ben­ver­ordnung, der eine Befreiung für Studierende eines weiteren Studiums ausschließe.

Befreiung von den Studiengebühren gilt auch bei Zweitstudium

Das Gericht erklärte § 3 dieser in ganz Nordrhein - Westfalen geltenden Verordnung für nichtig, weil das Studienbeitrags- und Hochschul­ab­ga­ben­gesetz eine Befreiung wegen der Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder umfassend, also auch für das Zweitstudium, vorsehe. Das zuständige Ministerium dürfe diese landes­ge­setzliche Regelung nicht durch eine Verordnung einschränken.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Gelsenkirchen vom 02.02.2009

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