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Dokument-Nr. 35456

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Urteil28.04.2024Verwaltungsgericht Gelsenkirchen4 K 1226/22; 4 K 1227/22
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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil28.04.2024

Studentin darf durch Geldzahlungen erwirkte Prüfungs­leistung nicht behalten

Die Universität Duisburg-Essen hat einer Studentin zu Recht diejenigen „Prüfungs­leis­tungen“ aberkannt, die in dem System der Universität als bestanden ausgewiesen waren, weil die Studentin für diese Eintragung einer ehemaligen Mitarbeiterin des Prüfungsamtes der Universität Geld gezahlt hatte. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen entschieden.

Die Studentin war zu fünf Prüfungs­terminen ihres Studiengangs Bachelor Wirtschafts­wis­sen­schaft, Katholische Religion und Bildungs­wis­sen­schaften mit der Lehramtsoption Berufskollegs nicht erschienen. Dies war in den internen Notenlisten der Prüfer vermerkt. Eine ehemalige Mitarbeiterin des Prüfungsamtes der Universität vermerkte gegen Geldzahlung in dem System der Universität, die Studentin habe die Prüfungen bestanden und trug dazu Noten ein. Im Master­stu­diengang wiederholte sich dies bei vier Prüfungen. Der Prüfungs­aus­schuss der Fakultät Wirtschafts­wis­sen­schaften beschloss, die Prüfungs­leis­tungen jeweils als nicht bestanden (Note 5,) zu bewerten, die von der Fakultät Bildungs­wis­sen­schaften verliehenen Univer­si­täts­ab­schlüsse (Bachelor und Master) abzuerkennen, und forderte die Abschluss­zeugnisse zurück.

Die Klage (Az. 4 K 1226/22) gegen die Aufhebung der Prüfungs­leis­tungen und ihre Bewertung als nicht bestanden hat die 4. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts abgewiesen. Die Studentin hat die Prüfungs­leis­tungen nicht bestanden, weil sie nicht an den Prüfungen teilgenommen hat. Die Aberkennung der Abschlüsse und die damit zusam­men­hän­genden Anordnungen hob die Universität in der mündlichen Verhandlung auf, weil hierüber der unzuständige Prüfungs­aus­schuss entschieden hatte. Zuständig ist der Prüfungs­aus­schuss für Bildungs­wis­sen­schaften, der die Abschlüsse verliehen hat.

Eine weitere Klage (Az. 4 K 1227/22) einer anderen Studentin im Studiengang Bachelor für das Lehramt Berufskolleg gegen die Bewertung von vier Prüfungs­leis­tungen als nicht bestanden (Note 5,) durch den Prüfungs­aus­schuss hat die 4. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Gelsenkirchen ebenfalls durch Urteil vom 28. April 2025 abgewiesen. Die Studentin hatte eine Prüfung nicht bestanden und war zu drei weiteren nicht erschienen. Gegen Geldzahlung an eine ehemalige Mitarbeiterin des Prüfungsamtes wurden diese Prüfungen als bestanden in das System der Universität eingetragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, ra-online (pm/pt)

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