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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil23.02.2021

Anhörungsbogen im Ordnungswidrig­keiten­verfahren und Fahrten­buch­anordnung kann an GbR als Fahrzeug­halterin gerichtet werdenGbR muss Weiterleitung an verantwortliche Person sicherstellen

Der Anhörungsbogen in einem Ordnungswidrig­keiten­verfahren und die Fahrten­buch­anordnung kann an die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) als Fahrzeug­halterin gerichtet werden. Es ist Sache der Gesellschaft, an ihren Geschäftssitz gerichtete Schreiben an die verantwortliche Person weiterzuleiten. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem mit einem Fahrzeug einer GbR die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit von 70 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h überschritten wurde und die Ermittlung des Fahrers des Fahrzeugs nicht möglich war, erging an die GbR eine Fahrten­buch­a­n­ordnung. Im nachfolgenden Klageverfahren bemängelte die GbR unter anderem dies und den Umstand, dass der Anhörungsbogen ebenfalls an die GbR gesendet wurde.

Zulässige Adressierung des Anhörungsbogens und der Fahrten­buch­a­n­ordnung an GbR

Das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen entschied, dass sowohl der Anhörungsbogen als auch die Fahrten­buch­a­n­ordnung an die GbR habe gerichtet werden dürfen. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass kein Vertreter der Gesellschaft benannt wurde. Es sei Sache der Gesellschaft durch organi­sa­to­rische Maßnahmen sicherzustellen, dass an ihren Geschäftssitz gerichtete Schreiben an die verantwortliche Person weitergeleitet werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, ra-online (vt/rb)

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