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Dokument-Nr. 35423

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Urteil17.09.2025Verwaltungsgericht Gelsenkirchen1 K 5204/24
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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil17.09.2025

Bei amtsärztlicher Überprüfung täuschende Lehrerin wird zu Recht nicht verbeamtetBerechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung der Lehrerin

Das Land Nordrhein-Westfalen durfte einer Lehrerin die Verbeamtung versagen, weil sie bei der erforderlichen amtsärztlichen Überprüfung über ihren Gesund­heits­zustand getäuscht hat. Der Versa­gungs­be­scheid der Bezirks­re­gierung Düsseldorf wegen berechtigter Zweifel an der charakterlichen Eignung der Lehrerin ist rechtmäßig. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden.

Die Klägerin war angestellte Lehrerin. Sie wollte verbeamtet werden. Im Zuge der hierfür notwendigen amtsärztlichen Untersuchung erklärte sie der zuständigen Amtsärztin, sie sei vor kurzem zur Abklärung einer Bauch­raum­ver­härtung operiert worden. Daraufhin forderte die Amtsärztin von der Klägerin weitere Unterlagen und wies sie darauf hin, sie könne ihre Erklärung über die Schwei­ge­pflich­tent­bindung auch widerrufen. Dies tat die Klägerin, vereinbarte aber sogleich einen neuen Termin bei demselben Gesundheitsamt für eine neue amtsärztliche Untersuchung. Diese fand bei einer anderen Amtsärztin statt. Ihr verschwieg die Klägerin die Operation sowie die Verhärtung, so dass die Amtsärztin ihr die für die Verbeamtung notwendige gesundheitliche Eignung attestieren wollte. Bevor es zur Verbeamtung kam, fiel die doppelte Untersuchung auf. Die zuständige Bezirks­re­gierung Düsseldorf lehnte die Bewerbung der Klägerin unter Verweis auf ihre mangelnde charakterliche Eignung als Lehrerin ab.

Die Ablehnung erfolgte zurecht, wie die zuständige 1. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts nunmehr entschieden hat. Die Kammer sieht es als erwiesen an, dass die Klägerin zu ihren Gunsten getäuscht hat, um die Bauch­raum­ver­härtung zu verschweigen und so täuschungs­bedingt ihre gesundheitliche Eignung zu erschleichen. Dies ist mit dem Leitbild eines Lehrers, wie es die Bezirks­re­gierung zulässigerweise formuliert, nicht zu vereinbaren. Lehrer stellen gerade auch in Ausübung ihrer Erzie­hungs­funktion ein Vorbild für aufrichtiges und regelkonformes Verhalten dar. Die Bezirks­re­gierung hat dieses Leitbild zu Recht durch das Täuschungs­manöver der Klägerin als nachhaltig beschädigt angesehen. Ihr Vortrag, sie erachte die Verhärtung für medizinisch irrelevant, ist nicht durchschlagend. Bereits die Ausführungen der ersten Amtsärztin mussten der Klägerin deutlich gemacht haben, dass die Verbeamtung auch von der Abklärung der Bauch­raum­ver­härtung abhängen wird. Die Kammer sah in dem Verhalten eine arglistige Täuschung, die selbst bei erfolgter Verbeamtung den Tatbestand der notwendigen Rücknahme einer Ernennung erfüllt hätte.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann bei dem Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Zulassung der Berufung beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, ra-online (pm/pt)

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