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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil10.12.2019
Fruchtgummi darf mit Hinweis "ohne künstliche Farbstoffe" beworben werdenAngabe "ohne künstliche Farbstoffe" verstößt nicht gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung
Wird Fruchtgummi mit Pflanzen- und Fruchtextrakten gefärbt, darf der Hersteller mit dem Hinweis "ohne künstliche Farbstoffe" werben. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein deutscher Süßwarenhersteller produzierte Fruchtgummi, das seine bunten Farben durch Pflanzen- und Fruchtextrakte erhält. Auf der Packungsrückseite warb er mit dem Hinweis "ohne künstliche Farbstoffe". Ein vom Land Baden-Württemberg in Auftrag gegebenes Gutachten ergab, dass die Deklarierung "ohne künstliche Farbstoffe" irreführend, weil eine Differenzierung von künstlichen und nicht künstlichen Farbstoffen vom Gesetzgeber nicht vorgesehen sei. Das zuständige Amt führte aus, dass die Bezeichnung "ohne künstliche Farbstoffe" daher gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung verstoße. Das Land Baden-Württemberg versandte dieses Gutachten daraufhin unter Benennung von Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft.
Im Hinblick darauf erhob der Süßwarenhersteller Klage. Er wollte die gerichtliche Feststellung erreichen, dass die Kennzeichnung "ohne künstliche Farbstoffe" nicht gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung verstößt. Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wurde im Hinblick auf diesen Rechtsstreit vorläufig eingestellt, da die Strafbarkeit von der von dem Verwaltungsgericht zu klärenden Frage abhänge, ob die Bezeichnung "ohne künstliche Farbstoffe" irreführend sei.
Angabe verletz weder Irreführungsverbot noch Verbot der Werbung mit Selbstverständlichkeiten
Das Verwaltungsgericht Freiburg gab der Klage des Süßwarenherstellers statt. Das Gericht führt zur Begründung aus, dass die Kennzeichnung des Produkts mit der Angabe "ohne künstliche Farbstoffe" nicht gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung verstoße. Sie verletze weder das Irreführungsverbot noch das Verbot der Werbung mit Selbstverständlichkeiten.
Keine Irreführung von Verbrauchern
Die Kennzeichnung sei nicht irreführend. Der durchschnittliche Verbraucher werde sie zutreffend dahingehend verstehen, dass keine chemischen Stoffe eingesetzt wurden, um das bunte Fruchtgummi zu färben. Es sei nicht entscheidend, dass die zur Färbung des Fruchtgummis verwendeten Pflanzen- und Fruchtextrakte nach der Lebensmittelzusatzverordnung selbst gar nicht als Farbstoffe gelten und rechtlich nicht zwischen künstlichen und nicht-künstlichen Farbstoffen unterschieden werde. Maßgeblich sei der allgemeine Sprachgebrauch, dem eine solche Unterscheidung nicht fremd sei. So sei der Begriff der "künstlichen Farbstoffe" unter Anderem Gegenstand von Presseberichterstattung gewesen, nachdem britische Forscher einen Zusammenhang zwischen Konzentrationsschwierigkeiten bei Kindern und dem Genuss von Süßigkeiten mit bestimmten Farbstoffen gefunden hätten.
Verzicht auf (künstliche) Farbstoffe ist besonderes Leistungsmerkmal
Im Übrigen werbe der Hersteller auch nicht mit Selbstverständlichkeiten. Der Verzicht auf (künstliche) Farbstoffe sei ein besonderes Leistungsmerkmal des gekennzeichneten Produkts, da nicht alle Süßwaren dieser Art frei von Farbstoffen sein müssten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg/ra-online (pm/kg)
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