21.11.2024
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Dokument-Nr. 28266

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil10.12.2019

Fruchtgummi darf mit Hinweis "ohne künstliche Farbstoffe" beworben werdenAngabe "ohne künstliche Farbstoffe" verstößt nicht gegen die Lebensmittel-Informations­verordnung

Wird Fruchtgummi mit Pflanzen- und Fruchtextrakten gefärbt, darf der Hersteller mit dem Hinweis "ohne künstliche Farbstoffe" werben. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Freiburg.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein deutscher Süßwa­ren­her­steller produzierte Fruchtgummi, das seine bunten Farben durch Pflanzen- und Fruchtextrakte erhält. Auf der Packungs­rückseite warb er mit dem Hinweis "ohne künstliche Farbstoffe". Ein vom Land Baden-Württemberg in Auftrag gegebenes Gutachten ergab, dass die Deklarierung "ohne künstliche Farbstoffe" irreführend, weil eine Differenzierung von künstlichen und nicht künstlichen Farbstoffen vom Gesetzgeber nicht vorgesehen sei. Das zuständige Amt führte aus, dass die Bezeichnung "ohne künstliche Farbstoffe" daher gegen die Lebensmittel-Infor­ma­ti­o­ns­ver­ordnung verstoße. Das Land Baden-Württemberg versandte dieses Gutachten daraufhin unter Benennung von Beschuldigten an die Staats­an­walt­schaft.

Im Hinblick darauf erhob der Süßwa­ren­her­steller Klage. Er wollte die gerichtliche Feststellung erreichen, dass die Kennzeichnung "ohne künstliche Farbstoffe" nicht gegen die Lebensmittel-Infor­ma­ti­o­ns­ver­ordnung verstößt. Das staats­an­waltliche Ermitt­lungs­ver­fahren wurde im Hinblick auf diesen Rechtsstreit vorläufig eingestellt, da die Strafbarkeit von der von dem Verwal­tungs­gericht zu klärenden Frage abhänge, ob die Bezeichnung "ohne künstliche Farbstoffe" irreführend sei.

Angabe verletz weder Irrefüh­rungs­verbot noch Verbot der Werbung mit Selbst­ver­ständ­lich­keiten

Das Verwal­tungs­gericht Freiburg gab der Klage des Süßwa­ren­her­stellers statt. Das Gericht führt zur Begründung aus, dass die Kennzeichnung des Produkts mit der Angabe "ohne künstliche Farbstoffe" nicht gegen die Lebensmittel-Infor­ma­ti­o­ns­ver­ordnung verstoße. Sie verletze weder das Irrefüh­rungs­verbot noch das Verbot der Werbung mit Selbst­ver­ständ­lich­keiten.

Keine Irreführung von Verbrauchern

Die Kennzeichnung sei nicht irreführend. Der durch­schnittliche Verbraucher werde sie zutreffend dahingehend verstehen, dass keine chemischen Stoffe eingesetzt wurden, um das bunte Fruchtgummi zu färben. Es sei nicht entscheidend, dass die zur Färbung des Fruchtgummis verwendeten Pflanzen- und Fruchtextrakte nach der Lebens­mit­tel­zu­satz­ver­ordnung selbst gar nicht als Farbstoffe gelten und rechtlich nicht zwischen künstlichen und nicht-künstlichen Farbstoffen unterschieden werde. Maßgeblich sei der allgemeine Sprachgebrauch, dem eine solche Unterscheidung nicht fremd sei. So sei der Begriff der "künstlichen Farbstoffe" unter Anderem Gegenstand von Presse­be­rich­t­er­stattung gewesen, nachdem britische Forscher einen Zusammenhang zwischen Konzen­tra­ti­o­ns­schwie­rig­keiten bei Kindern und dem Genuss von Süßigkeiten mit bestimmten Farbstoffen gefunden hätten.

Verzicht auf (künstliche) Farbstoffe ist besonderes Leistungs­merkmal

Im Übrigen werbe der Hersteller auch nicht mit Selbst­ver­ständ­lich­keiten. Der Verzicht auf (künstliche) Farbstoffe sei ein besonderes Leistungs­merkmal des gekenn­zeichneten Produkts, da nicht alle Süßwaren dieser Art frei von Farbstoffen sein müssten.

Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg/ra-online (pm/kg)

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