Dokument-Nr. 22509
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Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss24.11.2015
Heftige verbale Auseinandersetzung mit Gemeindebeamten rechtfertigt weder Anordnung einer MPU noch FahrerlaubnisentziehungMPU-Anordnung nach § 11 Abs. 3 Nr. 6 FeV unzulässig
Kommt es zwischen einem Gemeindebeamten und einem Fahrerlaubnisinhaber zu einem heftigen verbalen Streit, rechtfertigt dies keine Anordnung einer MPU nach § 11 Abs. 3 Nr. 6 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Denn durch eine rein verbale Auseinandersetzung begeht der Fahrerlaubnisinhaber keine erhebliche Straftat, die auf ein hohes Aggressionspotential schließen lässt. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Fahrerlaubnisinhaber im Oktober 2015 seine Fahrerlaubnis entzogen, weil er sich weigerte das angeordnete medizinisch-psychologische Gutachten beizubringen. Hintergrund der Anordnung war, dass es zwischen dem Fahrerlaubnisinhaber und einem Gemeindevollzugsbediensteten zu einer heftigen verbalen Auseinandersetzung gekommen war. Der Streit hatte seine Ursache darin, dass der Fahrerlaubnisinhaber den Gemeindevollzugsbediensteten nicht für berechtigt hielt, seine Personalien festzustellen und ihn deswegen festzuhalten. Die Eskalation der Auseinandersetzung hatten beide Parteien gleichermaßen zu verantworten. Zu einem körperlichen Angriff oder eine Beleidigung ist es nicht gekommen. Der Fahrerlaubnisinhaber ging gerichtlich gegen die Fahrerlaubnisentziehung vor.
Unzulässige Entziehung der Fahrerlaubnis
Das Verwaltungsgericht Freiburg entschied zu Gunsten des Fahrerlaubnisinhabers. Es sei unzulässig gewesen die Fahrerlaubnis zu entziehen, da die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtswidrig gewesen sei.
Rechtswidrige Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts habe die Fahrerlaubnisbehörde allenfalls nach § 11 Abs. 3 Nr. 6 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen können. Dazu hätte der Fahrerlaubnisinhaber eine erhebliche Straftat begehen müssen, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung gestanden habe und bei der er Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial geliefert habe. Dies sei aber nicht der Fall gewesen.
Keine erhebliche Straftat aufgrund heftiger verbaler Auseinandersetzung
Eine rein verbale Auseinandersetzung zwischen einem Fahrerlaubnisinhaber und einem weiteren Menschen stelle nach Auffassung des Verwaltungsgerichts keine erhebliche Straftat dar, selbst wenn der Streit mit großer Lautstärke und Emotionalität geführt werde. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Fahrerlaubnisinhaber einen körperlichen Angriff kraft eigener Willenskontrolle unterlasse und damit belege, dass er seine Aggressionen zumindest so steuern kann, dass es zu keiner Körperverletzung komme. So habe der Fall hier gelegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.04.2016
Quelle: Verwaltungsgericht, ra-online (vt/rb)
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