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Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss24.11.2015

Heftige verbale Ausein­an­der­setzung mit Gemeindebeamten rechtfertigt weder Anordnung einer MPU noch Fahr­erlaubnis­entziehungMPU-Anordnung nach § 11 Abs. 3 Nr. 6 FeV unzulässig

Kommt es zwischen einem Gemeindebeamten und einem Fahr­erlaubnis­inhaber zu einem heftigen verbalen Streit, rechtfertigt dies keine Anordnung einer MPU nach § 11 Abs. 3 Nr. 6 der Fahr­erlaubnis­verordnung (FeV). Denn durch eine rein verbale Ausein­an­der­setzung begeht der Fahr­erlaubnis­inhaber keine erhebliche Straftat, die auf ein hohes Aggressions­potential schließen lässt. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Freiburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Fahrer­laub­nis­inhaber im Oktober 2015 seine Fahrerlaubnis entzogen, weil er sich weigerte das angeordnete medizinisch-psychologische Gutachten beizubringen. Hintergrund der Anordnung war, dass es zwischen dem Fahrer­laub­nis­inhaber und einem Gemein­de­voll­zugs­be­diensteten zu einer heftigen verbalen Auseinandersetzung gekommen war. Der Streit hatte seine Ursache darin, dass der Fahrer­laub­nis­inhaber den Gemein­de­voll­zugs­be­diensteten nicht für berechtigt hielt, seine Personalien festzustellen und ihn deswegen festzuhalten. Die Eskalation der Ausein­an­der­setzung hatten beide Parteien gleichermaßen zu verantworten. Zu einem körperlichen Angriff oder eine Beleidigung ist es nicht gekommen. Der Fahrer­laub­nis­inhaber ging gerichtlich gegen die Fahrer­laub­nis­ent­ziehung vor.

Unzulässige Entziehung der Fahrerlaubnis

Das Verwal­tungs­gericht Freiburg entschied zu Gunsten des Fahrer­laub­nis­in­habers. Es sei unzulässig gewesen die Fahrerlaubnis zu entziehen, da die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtswidrig gewesen sei.

Rechtswidrige Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

Nach Ansicht des Verwal­tungs­ge­richts habe die Fahrer­laub­nis­behörde allenfalls nach § 11 Abs. 3 Nr. 6 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen können. Dazu hätte der Fahrer­laub­nis­inhaber eine erhebliche Straftat begehen müssen, die im Zusammenhang mit der Kraft­fah­r­eignung gestanden habe und bei der er Anhaltspunkte für ein hohes Aggres­si­ons­po­tenzial geliefert habe. Dies sei aber nicht der Fall gewesen.

Keine erhebliche Straftat aufgrund heftiger verbaler Ausein­an­der­setzung

Eine rein verbale Ausein­an­der­setzung zwischen einem Fahrer­laub­nis­inhaber und einem weiteren Menschen stelle nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts keine erhebliche Straftat dar, selbst wenn der Streit mit großer Lautstärke und Emotionalität geführt werde. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Fahrer­laub­nis­inhaber einen körperlichen Angriff kraft eigener Willens­kon­trolle unterlasse und damit belege, dass er seine Aggressionen zumindest so steuern kann, dass es zu keiner Körper­ver­letzung komme. So habe der Fall hier gelegen.

Quelle: Verwaltungsgericht, ra-online (vt/rb)

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