23.11.2024
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Dokument-Nr. 34262

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil11.07.2024

Heranziehung von Vermietern für Abfallgebühren rechtmäßigWohnungs­ei­gentümer haftet für Abfall­entsorgungs­gebühren

Die Praxis der Stadt Freiburg, nach vergeblicher Zahlungs­aufforderung gegenüber einem Mieter dessen Vermieter zur Zahlung der Abfallgebühren heranzuziehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das hat das Verwal­tungs­gericht Freiburg entschieden.

Im Jahr 2022 forderte die Stadt Freiburg den Eigentümer einer vermieteten Wohnung zur Zahlung von Abfallgebühren für das Jahr 2018 auf, nachdem sie die Gebühren im Jahr 2018 zunächst gegenüber dem Mieter festgesetzt und diesen zweimal erfolglos gemahnt hatte.

Neben Mieter auch Vermieter als Schuldner der Abfallgebühren

Die hiergegen von dem Vermieter erhobene Klage hat das VG abgewiesen. Zur Begründung führt das Gericht aus, die Abfall­wirt­schafts­satzung der Stadt Freiburg sehe vor, dass neben dem Mieter als tatsächlichem Wohnungsnutzer auch der Vermieter als Wohnungs­ei­gentümer die Abfallgebühren schulde. Beide Personen hafteten als Gesamtschuldner, sodass jeder in Anspruch genommen werden könne, bis die Gebühr vollständig erbracht sei. Zwar bestimme die Satzung gleichzeitig, der tatsächliche Wohnungsnutzer solle vorrangig herangezogen werden. Dem habe die Stadt aber entsprochen, indem sie den Gebüh­ren­be­scheid zunächst gegenüber dem Mieter erlassen und ihn zwei weitere Male zur Zahlung aufgefordert habe. Die Einleitung eines Vollstre­ckungs­ver­fahrens gegen den Mieter sei nicht gefordert. Denn die in der Satzung vorgesehene Mehrzahl von Schuldnern diene gerade dem Ziel, den Verwal­tungs­aufwand und das städtische Kostenrisiko im Massengeschäft der Abfallgebühren möglichst gering zu halten. Es bleibe dem herangezogenen Gebüh­ren­schuldner überlassen, seine gesetzlichen Ausgleichs­ansprüche gegenüber dem anderen Gesamtschuldner geltend machen.

Wohnungs­ei­gentümer können Abfallgebühren auch selbst zahlen

Nach der vorrangigen Aufforderung und Mahnung des Mieters könne sich die Stadt aussuchen, von welchem der in ihrer Abfall­wirt­schafts­satzung vorgesehenen Gebüh­ren­schuldner sie die Zahlung fordere. Hierbei habe sie ein weites Ermessen. Sie dürfe ihre Auswahl lediglich nicht willkürlich oder offenbar unbillig treffen. Dies sei im entschiedenen Verfahren nicht der Fall gewesen. Insbesondere müssten sich alle Gebüh­ren­schuldner nach der städtischen Satzung darauf einstellen, dass sie bis zur Verjährung des Gebüh­re­n­an­spruchs herangezogen werden könnten. Es stehe Vermietern im Übrigen frei, die Abfallgebühren selbst zu bezahlen und bei ihren Mietern über die Mietnebenkosten geltend zu machen. Wenn Vermieter um die eigene vorrangige Heranziehung bäten, müsse die Stadt sie regelmäßig zuerst zur Zahlung auffordern. Nach dem Vortrag der Stadt werde einer solchen Bitte technisch durch die Anlegung eines sog. Sonder­bu­chungs­zeichens Rechnung getragen und sodann darüber vorrangig abgerechnet. Die Stadt müsse im Übrigen jedem Gebüh­ren­schuldner auf Anfrage Auskunft darüber erteilen, ob die Abfallgebühren bereits bezahlt worden seien oder noch bestünden und in welcher Höhe. Der Datenschutz stehe dem nicht entgegen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg in Mannheim stellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg, ra-online (pm/ab)

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