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Dokument-Nr. 26498

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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss28.09.2018

Provisions­abgabe­verbot für Online-Vergleich­s­portal für Versicherungen bestätigtIm Rahmen des Geschäfts­modells gewährte Sonder­ver­gü­tungen auch nicht aufgrund der Ausnah­me­re­gelung erlaubt

Das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main hat den Eilantrag des Betreibers eines Onlineportals für Versicherungen abgelehnt, die Bundesanstalt für Finanz­dienst­leistungs­aufsicht zu verpflichten, keine Sanktionen gegenüber ihren Versicherungs­partnern zu verhängen.

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Falls betreibt seit Sommer 2017 ein Onlineportal für Versicherungen. Ihr Geschäftsmodell besteht darin, ihren Kunden die Provisionen aus ihren Versi­che­rungs­ver­trägen gegen eine Gebühr zu erstatten oder ihnen direkt Nettotarife, die keine Provisionen für den Vermittler vorsehen, zu vermitteln.

BaFin verweist auf Verbot für Abgabe von Provisionen

Bereits im August 2017 hatte sich die Antragsgegnerin, die Bundesanstalt für Finanz­dienst­leis­tungs­aufsicht (BaFin), in der versi­che­rungs­recht­lichen Fachpresse dahingehend geäußert, dass das Versi­che­rungs­auf­sichts­gesetz (§ 48 b VAG) die Abgabe von Provisionen verbiete. Eine Ausnahme gelte nur, wenn die dauerhaften Leistungs­er­höhung oder Prämi­en­re­du­zierung innerhalb des vermittelten Vertrags realisiert werde.

Geschäftsmodell fällt nicht unter Ausnahme vom Provi­si­ons­ab­ga­be­verbot

Ebenfalls im August 2017 wandte sich die Antragstellerin an die Antragsgegnerin und bat um Informationen zur Auslegung des § 48 b VAG. Hierauf wurde ihr mitgeteilt, dass ihr Geschäftsmodell nicht unter die Ausnahme vom Provi­si­ons­ab­ga­be­verbot in § 48 b Abs. 4 VAG falle. Die Antragsgegnerin schrieb im August 2018 die ihrer Aufsicht unterstehenden Versicherungen an und teilte ihre Rechts­auf­fassung über das Geschäftsmodell der Antragstellerin mit. Zugleich wies sie daraufhin, dass Versicherungen, die weiter mit der Antragstellerin und ähnlichen Vermittlern zusam­me­n­a­r­beiteten, eine Unter­sa­gungs­a­n­ordnung drohe.

Antragstellerin verweist auf drohende Verluste und Insolvenz

Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit einem Eilantrag, da einige Versicherungen nach Erhalt des Schreibens bereits die Zusammenarbeit mit ihr beendet hätten und ihr Verluste sowie Insolvenz drohten. Ihr Geschäftsmodell verstoße nicht gegen das Provi­si­ons­ab­ga­be­verbot, sondern sei von der Ausnah­me­vor­schrift gedeckt.

Antrag auf Gewährung vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutzes bereits mangels Rechts­schutz­be­dürf­nisses unzulässig

Diese Auffassung konnte das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main nicht teilen und sah keine Bedenken gegen die von der Antragsgegnerin gegenüber den ihrer Aufsicht unterstehenden Versicherungen angedrohten Maßnahmen. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutzes gegen das den Versicherungen drohende Verbot der Zusammenarbeit sei mangels Rechts­schutz­be­dürf­nisses bereits unzulässig. Der Antragstellerin sei bereits seit Beginn ihrer Geschäft­s­tä­tigkeit bekannt gewesen, dass die Antragsgegnerin ihre Zusammenarbeit mit Versicherungen für rechtswidrig halte. In Kenntnis des Risikos habe sie das streit­ge­gen­ständliche Geschäftsmodell jedoch fortgesetzt und keine Anpassung vorgenommen. Schließlich sei die von der Antragsgegnerin geäußerte Absicht des Erlasses von Unter­sa­gungs­a­n­ord­nungen inhaltlich nicht zu beanstanden, da das Geschäftsmodell der Antragstellerin voraussichtlich gegen das Provi­si­ons­ab­ga­be­verbot verstoße. Die von der Antragstellerin im Rahmen ihres Geschäfts­modells gewährten Sonder­ver­gü­tungen seien auch nicht aufgrund der Ausnah­me­re­gelung erlaubt. Es fehle eine dauerhafte Prämi­en­re­du­zierung, die im Versi­che­rungs­vertrag geregelt und durch den Versicherer selbst gewährt werde. Die enge Auslegung der Ausnah­me­vor­schrift gebiete auch die Zwecksetzung des Provi­si­ons­ab­ga­be­verbotes, nämlich dass die Weiterleitung von Provisionen nicht zu "Fehlanreizen für den Verbraucher" durch "kurzfristige finanzielle Vorteile" führen dürfe. Die Absichts­er­klärung, eine Zusammenarbeit von Versi­che­rungs­un­ter­nehmen mit der Antragstellerin untersagen zu wollen, erscheine im Hinblick auf das verfolgte sachliche Ziel - zur Missstands­be­hebung zunächst Auskünfte und Stellungnahmen der Versicherungen zu erhalten - auch nicht unver­hält­nismäßig.

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versi­che­rungs­un­ter­nehmen (Versi­che­rungs­auf­sichts­gesetz)

§ 48 b Sonder­ver­gütungs- und Provi­si­ons­ab­ga­be­verbot

Erläuterungen

(1) 1 Versi­che­rungs­un­ter­nehmen und Versi­che­rungs­ver­mittlern im Sinne von § 59 Absatz 1 des Versi­che­rungs­ver­trags­ge­setzes ist es untersagt, Versi­che­rungs­nehmern, versicherten Personen oder Bezugs­be­rech­tigten aus einem Versi­che­rungs­vertrag Sonder­ver­gü­tungen zu gewähren oder zu versprechen. 2 Dieses Verbot gilt auch für die Angestellten von Versi­che­rungs­un­ter­nehmen und Versi­che­rungs­ver­mittlern. 3 Eine entge­gen­stehende vertragliche Vereinbarung ist unwirksam.

(2) 1 Eine Sondervergütung ist jede unmittelbare oder mittelbare Zuwendung neben der im Versi­che­rungs­vertrag vereinbarten Leistung, insbesondere jede

1. vollständige oder teilweise Provi­si­ons­abgabe,

2. sonstige Sach- oder Dienstleistung, die nicht die Versi­che­rungs­leistung betrifft,

3. Rabattierung auf Waren oder Dienst­leis­tungen, sofern sie nicht geringwertig ist. 2 Als geringwertig gelten Belohnungen oder Geschenke zur Anbahnung oder anlässlich eines Vertrags­ab­schlusses, soweit diese einen Gesamtwert von 15 Euro pro Versi­che­rungs­ver­hältnis und Kalenderjahr nicht überschreiten.

(3) Nicht als Sondervergütung gilt die Gewährung von Provisionen an Versi­che­rungs­nehmer, die gleichzeitig Vermittler des betreffenden Versi­che­rungs­un­ter­nehmens sind, es sei denn, das Vermitt­ler­ver­hältnis wurde nur begründet, um diesen derartige Zuwendungen für eigene Versicherungen zukommen zu lassen.

(4) 1 Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit die Sondervergütung zur dauerhaften Leistungs­er­höhung oder Prämi­en­re­du­zierung des vermittelten Vertrags verwendet wird. 2§ 138 Absatz 2, § 146 Absatz 2 Satz 1, § 161 Absatz 1 und § 177 Absatz 1 bleiben unberührt.

Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main/ra-online

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