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17.09.2025 
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Dokument-Nr. 35400

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Urteil16.09.2025Verwaltungsgericht Frankfurt am Main7 K 3685/24.F, 7 K 3686/24.F und 7 K 3705/24.F
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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil16.09.2025

BaFin muss Bankenabgabe aus den Jahren 2011 bis 2014 zurückzahlen

Die für das Finanz­dienst­leis­tungs­auf­sichtsrecht zuständige 7. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Bundesanstalt für Finanz­dienst­leis­tungs­aufsicht (BaFin) zur Rückzahlung der von den Klägerinnen in den Jahren 2011 bis 2014 geleisteten Jahresbeiträge zum Restruk­tu­rie­rungsfonds verpflichtet ist. Sie hat damit den Klagen von drei Kredi­t­in­stituten im Wesentlichen stattgegeben.

Die BaFin verwaltet den Restruk­tu­rie­rungsfonds für Kreditinstitute. Dieser wurde im Jahr 2010 als Sondervermögen des Bundes errichtet und diente der Stabilisierung des Finanzmarktes. Ab dem Jahr 2014 wurde auf europäischer Ebene ein einheitlicher Abwick­lungs­me­cha­nismus mit einem einheitlichen Abwick­lungsfonds („Single Resolution Fund“) geschaffen, der zum 1. Januar 2016 an die Stelle des nationalen Restruk­tu­rie­rungsfonds trat. Die von 2011 bis 2014 erhobenen nationalen Bankabgaben dienten während der Aufbauphase des europäischen einheitlichen Abwick­lungsfonds von 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2023 als Brücken­fi­nan­zierung. Dazu durften die eingezahlten Mittel des nationalen Restruk­tu­rie­rungsfonds dem europäischen einheitlichen Abwick­lungsfonds als Darlehen zur Verfügung gestellt werden, bis diesem ausreichend eigene Mittel zur Verfügung standen. Seit dem 1. Januar 2024 ist diese Brücken­fi­nan­zierung ausgelaufen.

Die Klägerinnen haben im Oktober 2024 Klage erhoben und begehren die Rückzahlung der von ihnen in den Jahren 2011 bis 2014 geleisteten Jahresbeiträge zum Restruk­tu­rie­rungsfonds. Die Kammer hat den Klagen im Wesentlichen stattgegeben. In der mündlichen Urteils­be­gründung hat die Kammer ausgeführt, dass die Klägerinnen einen Anspruch auf Wieder­auf­greifen der Verfahren, Aufhebung der Beitrags­be­scheide und Rückzahlung der Jahresbeiträge für die Jahre 2011 bis 2014 hätten. Die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass es sich bei der Bankenabgabe um eine sog. Sonderabgabe mit Finan­zie­rungs­funktion handele. Die Kammer entnehme der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts, dass eine gruppennützige Verwendung auch nach Erhebung der Sonderabgabe fortlaufend sichergestellt sein müsse. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall. Der Zweck der erhobenen nationalen Bankabgaben sei mit dem Ablauf der Brücken­fi­nan­zierung für den europäischen einheitlichen Abwick­lungsfonds ausgelaufen und sei vom Gesetzgeber nicht neu gefasst worden. Die Ansprüche der Klägerinnen seien entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht verjährt. Bei Abfassung der Presse­mit­teilung lag eine schriftliche Urteils­be­gründung noch nicht vor. Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Die Kammer hat die Berufung und die Sprungrevision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

Weitere Klagen von Kredi­t­in­stituten auf Rückzahlung der Bankenabgaben für die Jahre 2011 bis 2014 sind bei der Kammer anhängig.

Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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