23.11.2024
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Dokument-Nr. 4419

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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss20.06.2007

Sofortvollzug gegen private Wettvermittler in Hessen unzulässigVerwal­tungs­gericht Frankfurt ändert Rechtsprechung

Das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main hat dem Eilantrag eines in Frankfurt tätigen Vermittlers von Sportwetten aus dem EU-Ausland gegen eine ihm gegenüber erlassene Unter­sa­gungs­ver­fügung stattgegeben.

Sein erster Eilantrag vom August 2006 blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg. Er wandte sich erneut an das Verwal­tungs­gericht, nachdem der Europäische Gerichtshof in Luxemburg in einem Italien betreffenden Verfahren am 04.04.2007 das Verbot, Sportwetten aus dem EU-Ausland nach dort zu vermitteln, für gemein­schafts­rechts­widrig erklärt hatte.

Das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main hat in seinem neuen Beschluss unter Berück­sich­tigung der neueren Entwicklung der einschlägigen Rechtsprechung festgestellt, dass inzwischen der Ausgang des Widerspruchs- und eines sich gegebenenfalls anschließenden Klageverfahrens offen erscheine. Daher sei dem privaten Interesse des Antragstellers Vorrang einzuräumen gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer weiteren Unterbindung des Vermittelns von Sportwetten an einen im EU-Ausland ansässigen und dort erlaubtermaßen tätigen Veranstalter von Sportwetten. Nach summarischer Überprüfung erweise sich die gegenüber dem Antragsteller erlassene Unter­sa­gungs­ver­fügung als unver­hält­nismäßig und mit dem vorrangigen Gemein­schaftsrecht nicht vereinbar.

Das Verwal­tungs­gericht Frankfurt schließt sich im Ergebnis der Rechtsprechung der Oberver­wal­tungs­ge­richte Saarlouis und Schleswig an.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 12/07 des VG Frankfurt am Main vom 21.06.2007

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