Dokument-Nr. 29429
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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss09.11.2020
Erfolgloser Antrag gegen Maskenpflicht für Fußgänger im Frankfurter StadtgebietMaskenpflicht in Frankfurt gilt weiter
Mit heute zugestelltem Beschluss hat die für Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständige 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main einen Eilantrag eines Frankfurter Bürgers gegen die mit Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt am Main angeordnete Maskenpflicht für Fußgänger im Stadtgebiet abgelehnt.
Im Zusammenhang mit der derzeitigen durch das Corona-Virus (SARS-CoV-2) bedingten Pandemielage hatte die Stadt Frankfurt bereits mit Allgemeinverfügungen vom 8. Oktober 2020 für „mehrere besonders beliebte Orte für Feiernde“ sowie für frequentierte Einkaufsstraßen eine Maskenpflicht für Fußgänger angeordnet und mit späteren Allgemeinverfügungen das Gebiet wesentlich erweitert.
Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der Maskenpflicht für Fußgänger
Hiergegen wendet sich der Antragsteller, der in einem der nunmehr betroffenen Frankfurter Stadtteile wohnt. Er hält die großflächige Einbeziehung von Wohngebieten und Parkanlagen für willkürlich. Sein Wohngebiet sei sehr ruhig. Er macht geltend, dass es bis heute keine nachweislichen Corona-Fälle auf Gehwegen oder Parkanlagen in normalen Wohngegenden gebe und der Einfluss des Tragens der Mund-Nase- Bedeckung auf das Infektionsgeschehen wissenschaftlich nicht belegt sei.
VG: Ständige Verstöße rechtfertigen Anordnung zur Maskenpflicht
Das VG Frankfurt hat den Antrag abgelehnt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist es trotz Zweifeln an der hinreichenden Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls geboten, die bisherige Praxis bis zum Tätigwerden des Gesetzgebers hinzunehmen. Die bis zum 15. November 2020 befristete Maskenpflicht sei nicht willkürlich. Die Stadt Frankfurt habe bereits in der Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2020 angeführt, dass im Stadtgebiet von Frankfurt an einer Vielzahl von Orten Missachtungen der Coronaverhaltensregeln festgestellt worden seien. Die Maskenpflicht sei daher einerseits für hoch frequentierte Einkaufsstraßen und andererseits für zentrale Bereiche der Stadt, so auch und gerade für attraktive Parkanlagen, angeordnet worden.
Mund-Nasen-Bedeckung ist geeigneter Baustein zur Reduzierung von Infektionen
Das VG wies darauf hin, dass Gründe der Rechtsklarheit und -bestimmtheit dafürsprechen, die Maskenpflicht für ein zusammenhängendes Gebiet anzuordnen und nicht einzelne Seitenstraßen auszunehmen. Die Stadt Frankfurt habe sich ersichtlich an den ringförmig um das Stadtzentrum verlaufenden, stadtbekannten Hauptverkehrsstraßen und Bahntrassen orientiert und damit ein zusammenhängendes Gebiet relativ klar und für die Bürgerinnen und Bürger leicht einprägsam abgegrenzt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers empfehle das Robert Koch-Institut das generelle Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum als weiteren Baustein zur Reduzierung von Infektionen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)
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