Dokument-Nr. 28980
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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss17.07.2020
Corona-Pandemie: Begrenzung der Anzahl der Gäste für Trauung im Römer nicht zu beanstandenEinschränkung der Teilnehmerzahl an der Trauung aufgrund vorgegebener räumlicher Verhältnisse nicht unverhältnismäßig
Mit Beschluss hat die für Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ein gegen die Stadt Frankfurt am Main gerichtetes Eilrechtsschutzbegehren eines Brautpaares auf Zulassung weiterer Gäste zur standesamtlichen Trauung abgelehnt.
Im vorliegenden Fall planen die Antragsteller für den 20. Juli 2020 eine Trauung im Trausaal des Römers in der Stadt Frankfurt am Main. Mit E-Mail vom 8. Juli 2020 teilte das Standesamt Frankfurt am Main den Antragstellern mit, dass die von ihnen geplante Eheschließung im Standesamt Frankfurt am Main zwar weiterhin stattfinden könne, allerdings würde die Trauung aufgrund der aktuell geltenden Kontaktbeschränkungen in einem kleineren Kreis durchgeführt.
Ehepaar darf nur von 10 Personen zum Trausaal begleitet werden
Es erhielten insgesamt zwölf Personen pro Trauung Zutritt zum Trausaal. Das Brautpaar dürfe daher von zehn Gästen begleitet werden. Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Eilantrag gegen die Beschränkung der Anzahl der Hochzeitsgäste, da sie mit insgesamt siebzehn Personen am 20. Juli 2020 die Trauung durchführen möchten.
Kein Widerspruch zwischen Begrenzung der Personenzahl und die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes
Das VG Frankfurt hat den Eilantrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin habe sich in zulässiger Weise hinsichtlich des Zutritts und der Beschränkung der Gästeanzahl im Trausaal im Römer auf ihr Hausrecht berufen und bei der konkreten Ausgestaltung nach pflichtgemäßem Ermessen gehandelt. Sie habe ihrer Entscheidung zur Begrenzung der Personenzahl zugrunde gelegt, dass die Räumlichkeiten nicht geeignet seien, unter Einhaltung des Abstandsgebotes und der Quadratmeterregelung eine höhere Anzahl an Personen zuzulassen. Die Begrenzung der Personenzahl zur Einhaltung der Abstandsregelung stehe auch nicht im Widerspruch zur zusätzlich seitens der Antragsgegnerin angeordneten Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
Aufgrund räumlicher Verhältnisse ist Einschränkung der Teilnehmerzahl auch nicht unverhältnismäßig
Angesichts der überragenden Bedeutung von Leben und Gesundheit der durch eine Ausbreitung von Sars-CoV-2-Virus möglicherweise Gefährdeten sei die Einschränkung der Teilnehmerzahl an der Trauung aufgrund der vorgegebenen räumlichen Verhältnisse nicht unverhältnismäßig. Insbesondere sei hervorzuheben, dass weiterhin Gäste an den Trauzeremonien im Rahmen der räumlichen Kapazitäten teilnehmen dürften und es den Antragstellern freistehe, für ihre Trauung einen späteren Zeitraum oder ggf. ein anderes Standesamt bzw. andere Räumlichkeiten für die Vornahme ihrer Trauung zu wählen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ku)
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