21.11.2024
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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss17.07.2020

Corona-Pandemie: Begrenzung der Anzahl der Gäste für Trauung im Römer nicht zu beanstandenEinschränkung der Teilnehmerzahl an der Trauung aufgrund vorgegebener räumlicher Verhältnisse nicht unver­hält­nismäßig

Mit Beschluss hat die für Maßnahmen nach dem Infektions­schutz­gesetz hat das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main ein gegen die Stadt Frankfurt am Main gerichtetes Eil­rechts­schutz­begehren eines Brautpaares auf Zulassung weiterer Gäste zur standes­amt­lichen Trauung abgelehnt.

Im vorliegenden Fall planen die Antragsteller für den 20. Juli 2020 eine Trauung im Trausaal des Römers in der Stadt Frankfurt am Main. Mit E-Mail vom 8. Juli 2020 teilte das Standesamt Frankfurt am Main den Antragstellern mit, dass die von ihnen geplante Eheschließung im Standesamt Frankfurt am Main zwar weiterhin stattfinden könne, allerdings würde die Trauung aufgrund der aktuell geltenden Kontakt­be­schrän­kungen in einem kleineren Kreis durchgeführt.

Ehepaar darf nur von 10 Personen zum Trausaal begleitet werden

Es erhielten insgesamt zwölf Personen pro Trauung Zutritt zum Trausaal. Das Brautpaar dürfe daher von zehn Gästen begleitet werden. Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Eilantrag gegen die Beschränkung der Anzahl der Hochzeitsgäste, da sie mit insgesamt siebzehn Personen am 20. Juli 2020 die Trauung durchführen möchten.

Kein Widerspruch zwischen Begrenzung der Personenzahl und die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes

Das VG Frankfurt hat den Eilantrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin habe sich in zulässiger Weise hinsichtlich des Zutritts und der Beschränkung der Gästeanzahl im Trausaal im Römer auf ihr Hausrecht berufen und bei der konkreten Ausgestaltung nach pflichtgemäßem Ermessen gehandelt. Sie habe ihrer Entscheidung zur Begrenzung der Personenzahl zugrunde gelegt, dass die Räumlichkeiten nicht geeignet seien, unter Einhaltung des Abstandsgebotes und der Quadrat­me­ter­re­gelung eine höhere Anzahl an Personen zuzulassen. Die Begrenzung der Personenzahl zur Einhaltung der Abstands­re­gelung stehe auch nicht im Widerspruch zur zusätzlich seitens der Antragsgegnerin angeordneten Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.

Aufgrund räumlicher Verhältnisse ist Einschränkung der Teilnehmerzahl auch nicht unver­hält­nismäßig

Angesichts der überragenden Bedeutung von Leben und Gesundheit der durch eine Ausbreitung von Sars-CoV-2-Virus möglicherweise Gefährdeten sei die Einschränkung der Teilnehmerzahl an der Trauung aufgrund der vorgegebenen räumlichen Verhältnisse nicht unver­hält­nismäßig. Insbesondere sei hervorzuheben, dass weiterhin Gäste an den Trauzeremonien im Rahmen der räumlichen Kapazitäten teilnehmen dürften und es den Antragstellern freistehe, für ihre Trauung einen späteren Zeitraum oder ggf. ein anderes Standesamt bzw. andere Räumlichkeiten für die Vornahme ihrer Trauung zu wählen.

Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ku)

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