18.10.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 31477

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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil24.02.2022

Keine Sondernutzung des Gehwegs für Kraftfahrzeug-LadekabelGrundsätzlich kein gebundener Rechtsanspruch auf Erteilung einer Sonder­nutzungs­erlaubnis

Das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main die Klage auf Erteilung einer Sonder­nutzungs­erlaubnis für eine Kabelleitung über den Gehweg abgewiesen.

Im hier vorliegenden Fall hatte der Kläger bei der Stadt Oberursel die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für zwei über den Gehweg laufende Kabelleitungen beantragt, um seine Kraftfahrzeuge, ein Plug-In-Hybridfahrzeug und ein Elektrofahrzeug, unmittelbar vor seinem Grundstück im öffentlichen Straßenraum aufladen zu können. Für den drei bis sechs Stunden andauernden Ladevorgang sollten Kabelbrücken mit einer Höhe von maximal 4,3 cm die am Boden liegenden Elektro­lei­tungen abdecken und somit eine gefahrlose Überquerung ermöglichen. Dies lehnte die Stadt Oberursel unter Hinweis daraufhin ab, dass durch die entstehenden Stolperfallen der störungsfreie Gemeingebrauch für die Fußgänger nicht mehr gewährleistet sei. Die hiergegen erhobene verwal­tungs­ge­richtliche Klage begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass die mit gelb-schwarzen Warnma­r­kie­rungen versehenen Kabelbrücken keine Gefahr für den Fußgän­ger­verkehr darstellten. In Oberursel sei keine hinreichende Anzahl von Ladesäulen vorhanden, um seine beiden Kraftfahrzeuge jederzeit aufladen zu könne. Aspekte des Klimaschutzes und der angestrebten Mobilitätswende würden überhaupt nicht berücksichtigt.

Öffentliche Belange wichtiger als private Interessen des Klägers

Das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen, weil es keine rechtlichen Bedenken an der Entscheidung hat. Grundlage für eine straßen­rechtliche Sonder­nut­zungs­er­laubnis sei § 16 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes. Die Vorschrift räume der beklagten Kommune ein Ermessen ein, weshalb grundsätzlich kein gebundener Rechtsanspruch auf Erteilung einer Sonder­nut­zungs­er­laubnis geltend gemacht werden könne, sondern lediglich ein Anspruch auf eine ermes­sens­feh­lerfreie Entscheidung der Behörde. Dementsprechend beschränke sich die gerichtliche Kontrolle nur auf die Prüfung, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten würden. Dies sei vorliegend der Fall. Insbesondere habe sich die Stadt Oberursel, wie in der Rechtsprechung gefordert, allein an straßen­be­zogenen Gesichtspunkten orientiert und damit die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs sowie des einwandfreien Straßen­zu­standes in ihre Ermes­sen­s­er­wägung einbezogen. Mit der Verlegung einer Kabelbrücke auf dem Gehweg werde insbesondere für Personen mit Gehbe­hin­de­rungen, die beispielsweise auf die Benutzung eines Rollstuhls oder Rollators angewiesen sind, die Barrierefreiheit eingeschränkt und Stolperfallen eingebaut. Diese öffentlichen Belange seien höher zu bewerten als das private Interesse des Klägers, seine Elektro­fahrzeuge unmittelbar in der Nähe des Hauses aufladen zu können.

Staats­schutzziel des Klimaschutzes begründet keine subjektiven Rechte des Klägers

Auch das Staats­schutzziel des Klimaschutzes fordere keine andere Entscheidung. Die Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zum Schutz der natürlichen Lebens­grundlagen vom 24.03.2021 lege dar, dass Art. 20 a des Grundgesetzes keine subjektiven Rechte einzelner begründe. Aspekte des Klimaschutzes zählten nicht zu den Gesichtspunkten, die im Rahmen einer Ermes­sen­s­ent­scheidung zur Erteilung einer Sonder­nut­zungs­er­laubnis zu berücksichtigen seien. Am Rande erwähnte das Gericht schließlich noch, dass die Mobilität des Klägers nicht unangemessen eingeschränkt werde, weil er über zwei Fahrzeuge verfüge und daher die Möglichkeit bestünde, die Fahrzeuge nacheinander an einer Ladestation aufladen zu lassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung den Antrag auf Zulassung der Berufung an den Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof in Kassel zu stellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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