21.11.2024
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Sie sehen das RBB-Sendezentrum, einen dreiteiligen Gebäudekomplex des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) in Berlin.

Dokument-Nr. 33998

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Beschluss15.05.2024Verwaltungsgericht Frankfurt am Main1 L 1559/24.F
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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss15.05.2024

Hessischer Rundfunk muss Wahlwerbespot von “DIE PARTEI” ausstrahlenGefährdung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen nicht mit hinreichender Evidenz anzunehmen

Das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main hat dem Eilantrag der Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basis­de­mo­kra­tische Initiative (Die PARTEI) auf Ausstrahlung des Wahlwerbespots einer politischen Partei im Hörfunkprogramm „YOU FM“ stattgegeben.

Die Antragstellerin Die PARTEI beantragte beim Hessischen Rundfunk (hr) die Ausstrahlung eines Wahlwerbespots für die anstehende Europawahl im Hörfunkprogramm „YOU FM“. Der Werbespot besteht im Wesentlichen aus einem Auszug aus einem Musikstück einer Sängerin sowie einer Ansage einer Kandidatin der Partei. Der hr lehnte die Ausstrahlung ab, weil gegen Bestimmungen des Jugendschutzes verstoßen werde. In dem Musikstück werde der Geschlechtsakt mit Gewalt verbunden und zum Ausdruck gebracht, dass der Geschlechtsakt nur gegen Bezahlung gewollt sei. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Eilantrag. Sie ist der Auffassung, dass staatliche Stellen nicht das eigene Moralempfinden über die Partei­en­freiheit stellen dürften. Das Musikstück sei für Jugendliche frei verfügbar, etwa bei Strea­min­gan­bietern. Das in dem Wahlwerbespot genutzte Musikstück setze sich ironisch-zuspitzend mit dem nach wie vorherrschenden Frauenbild auseinander.

Wahlwerbespot von “DIE PARTEI” muss ausgestrahlt werden

Die VG hat den Hessischen Rundfunk verpflichtet, den von der Antragstellerin übermittelten Wahlwerbespot am 15. Mai 2024 um 18.10 Uhr im Hörfunkprogramm „YOU FM“ zu senden. Die Intendanten dürften im Rahmen ihrer Gesamt­ver­ant­wortung für die Rundfunk­an­stalten Wahlspots der politischen Parteien nur dann wegen Verstoßes gegen allgemeine Strafgesetze zurückweisen, wenn der Verstoß evident sei und nicht leicht wiege. Zwar sei zuzugeben, dass der Liedtext des von der Antragstellerin verwendeten Ausschnitts durchaus nicht frei von jugend­schutz­recht­lichen Bedenken sei. Eine im Sinne des Jugend­me­di­en­schutz-Staatsvertrages erforderliche schwere Gefährdung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sei aber nicht mit hinreichender Evidenz anzunehmen. Gerade in Anbetracht der grundgesetzlich verankerten Bedeutung der Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes genüge allein die Verwendung anzüglicher, vulgärer und bewusst provozierender Sprache in dem Lied-Ausschnitt nicht, um eine Ausstrahlung des Wahlwerbespots zu verweigern. Nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts und des Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshofs seien in Zweifelsfällen zugunsten der politischen Parteien die vorgelegten Wahlwer­be­sen­dungen zur Ausstrahlung freizugeben. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof in Kassel eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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