Dokument-Nr. 4855
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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss28.08.2007
Wertpapierhändler scheitert mit Eilantrag gegen die Frankfurter Wertpapierbörse
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat einen Eilantrag eines Frankfurter Wertpapierhändlers gegen die Frankfurter Wertpapierbörse abgelehnt.
Die Antragstellerin ist eine nach § 26 Börsengesetz (BörsG) für die Frankfurter Wertpapierbörse zugelassene Skontroführerin. Skontroführung ist die Vermittlung und der Abschluss von Börsengeschäften n den einem Skontroführer zugewiesenen Wertpapieren unter Einschluss der Preisfeststellung im Präsenzhandel der Wertpapierbörse. Zum 01.07.2005 wurden sämtliche Skontren an der Frankfurter Wertpapierbörse neu verteilt. Dies führte in der Vergangenheit zu einer Reihe von Rechtsstreitigkeiten. Im wesentlichen wandte sich seinerzeit eine Frankfurter Wertpapierhandelsbank gegen die Neuverteilung, weil ihr keine Skontren mehr zugeteilt worden waren.
Mit Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 27.09.2006 (Az. 6 N 1388/05) wurden Teile der am 01.02.2005 in Kraft gesetzten Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse für unwirksam erklärt. Mit Urteil vom 07.12.2006 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Bescheide der Frankfurter Wertpapierbörse vom 20.05.2005 über die Neuverteilung der Skontren aufgehoben. Am 01.02.2007 hat die Frankfurter Wertpapierbörse neue Zuteilungsbescheide erlassen. Die Zuteilungen erfolgten zum einen bis zum 30.04.2007 und zum anderen für die Zeit vom 01.05.2007 bis zum 30.09.2009. Der vorerwähnten Frankfurter Wertpapierhandelsbank wurden dabei wiederum keine Skontren zugeteilt. In einem sich anschließenden Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 05.03.2007 die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der vorerwähnten Frankfurter Wertpapierhandelsbank gegen die Skontrenzuteilungsbescheide vom 01.02.2007 hinsichtlich des Zeitraums Februar bis April 2007 mit Wirkung ab dem 26.03.2007 wiederhergestellt. Zur Begründung hieß es in dem Beschluss, die Zuteilungsbescheide seien offensichtlich rechtswidrig. Der vollständige Ausschluss eines zugelassenen Skontroführers von der Skontroführung durch Nichtzuteilung von Skontren sei der Sache nach ein Berufsverbot, das einen Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts der Berufswahl darstelle. Solange die Institution des Präsenzhandels aufrechterhalten bleibe und es folglich Skontroführer (§ 25 BörsG) bedürfe, handele es sich um einen in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) fallenden Berufs, dessen Ausübung nur nach Maßgabe der materiellen Erfordernisse der Stufenlehre des Bundesverfassungsgerichts beschränkt oder untersagt werden dürfe. Diese Vorsaussetzungen lägen nicht vor.
Mit Beschluss vom 21.03.2007 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde der Frankfurter Wertpapierhandelsbörse gegen diesen Beschluss zurückgewiesen.
Mit Bescheid der Frankfurter Wertpapierbörse vom 23.03.2007 wurden Skontren wiederum neu verteilt und zwar auf der Grundlage der mit Wirkung vom 26.03.2007 in Kraft tretenden geänderten Fassung der Börsenordnung. In dem an die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens gerichteten Bescheid wurde ihr nur noch ein Teil der in der vorangegangenen Zeit zugewiesenen Aktien – Skontren zugeteilt. Die Zuteilung wurde bis zum 25.09.2009 befristet. Der Zuteilungsbescheid vom 01.02.2005 wurde widerrufen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Der Antragstellerin seien gemäß § 39 g Abs. 1 Börsenordnung zunächst 2 % des Jahresgesamtorderbuchumsatzes zuzuteilen und sodann gemäß ihrer Leistung weitere 14,33 % des Jahresgesamtbuchumsatzes. Dies führe zur Zuteilung von insgesamt 16,33 % des Jahresgesamtorderbuchumsatzes.
Die Antragstellerin hat hiergegen Widerspruch erhoben und gerichtlichen Eilrechtsschutz beantragt. Zur Begründung führt sie aus, bis zum 25.03.2007 seien ihr insgesamt 172 Aktienwerte des amtlichen und geregelten Marktes zur Skontroführung zugewiesen gewesen, seit der neuen Zuteilung verblieben ihr ab dem 26.03.2007 nur noch 19 Aktienwerte. Damit seien ihr von einem Tag auf den anderen 153 Aktienskontren verloren gegangen. Der damit verbundene Eingriff in die wirtschaftliche Existenz wirke sich außerordentlich nachteilig auf ihren gesamten Geschäftsbetrieb und die bestehenden Arbeitsverhältnisse aus. Er werde voraussichtlich eine Reduzierung des Personalbestandes unabwendbar, zumal die neue Skontrenzuteilung in den nächsten 12 Monaten zu Ertragseinbußen in Höhe von bis zu 50 % führen werde. Sie habe derzeit 85 Mitarbeiter und das Personal könne aufgrund gesetzlicher Kündigungsfristen nicht kurzfristig abgebaut werden. Außerdem sei mit hohen Abfindungsansprüchen zu rechnen. Die Regelungen der §§ 39c-39l Börsenordnung alte Fassung (aF) seinen rechtmäßig gewesen und hätten nicht aufgehoben werden müssen. Die Regelungen hätten auch zu keinem Berufsverbot geführt, da die Einschätzung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main, es komme hier ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 GG in Betracht, offensichtlich fehlerhaft sei. Die bisherigen Verteilungsregelungen für die Aktienskontren dienten dem Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts, nämlich der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes. Dies habe nicht zuletzt durch eine Bestenauslese erreicht werden sollen. Insofern sei es sachgerecht gewesen, wenn einigen Skontroführern mehrere Aktienskontren zugeteilt worden seien, während andere keine Skontren erhalten hätten. Die Antragsgegnerin bringt vor, der Widerruf des der Antragstellerin erteilten Zuteilungsbescheides sei zu Recht erfolgt. Mit dem Widerruf sei dem Drittwiderspruch einer Frankfurter Wertpapierhandelsbank abgeholfen worden. Nach § 39 g Abs. 1 der Börsenordnung in der ab dem 26.03.2007 geltenden Fassung erhalte jeder zugelassene Skontroführer auf Antrag Skontrengruppen mit einer Gesamtgröße von 2 % des Jahresgesamtorderbuchumsatzes. Aufgrund dieser neuen Verteilungskriterien habe sich der Kreis der Berechtigten erweitert und der Antragstellerin hätten nur noch die im Bescheid vom 23.03.2007 genannten Skontren zugeteilt werden können. Maßgeblich für den Widerruf sei die Erwägung gewesen, einen Stillstand des Paketthandels vor dem Hintergrund der gerichtlichen Entscheidungen abzuwenden.
Jedenfalls stelle der Widerruf der vormals zugeteilten Skontren keinen Eingriff in Eigentumsrechte nach Art. 14 Grundgesetz (GG) dar. Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz greife nicht bei solchen öffentlichrechtlichen Positionen bei denen zu der einseitigen Gewährung des Staates keine den Eigentumsschutz rechtfertigende Leistung des einzelnen hinzutrete.
Die für das Börsenrecht zuständige 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat den Eilantrag abgelehnt. Zur Begründung hat sie festgestellt, dass sie bereits in ihrem Beschluss vom 05.03.2007 zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die damaligen Zuteilungsbescheide offensichtlich rechtswidrig gewesen seien, soweit sie zum vollständigen Ausschluss einzelner zugelassener Skontroführer von der Skontroführung durch Nichtzuteilung von Skontren führten. Die entsprechenden Regelungen in der seinerzeitigen Börsenordnung hätten keine 3Rechtsgrundlage für die damals getroffenen Zuteilungen enthalten, weil die Satzungsregelung wegen Verletzung höherrangigen Rechts ungültig gewesen sei. Der vollständige Ausschluss zugelassener Skontroführern unter den gegebenen Umständen sei der Sache nach ein Berufsverbot, das einen Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts der Berufswahl darstelle (Art. 12 Abs. 1 GG). Die Kammer halte weiterhin an dieser Auffassung fest. Die Antragstellerin habe auf deutliche Auswirkungen für sie hingewiesen, etwa auf eine Einschränkung ihres Tätigkeitsfeldes durch Verringerung ihres Marktanteils und auf Umsatzeinbußen. Es seien in der Vergangenheit beachtliche Investitionen in personeller und technischer Hinsicht getätigt worden. Die Argumentation des Gerichts in seinen früheren Entscheidungen hinsichtlich der rechtlichen Bedeutung des völligen Ausschlusses einzelner Skontroführer könne dadurch jedoch im Ergebnis nicht entkräftet werden. Nicht zuletzt sei darauf hinzuweisen, dass gemäß § 29 BörsG die Verteilung einzelner Skontren (immer) befristet zu erfolgen habe und zwar längstens für die Dauer von 5 Jahren. Diese gesetzliche Vorgabe hätten alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer zu beachten, sie müssten sich darauf einstellen. Außerdem könne nicht ausgeschlossen werden, das neugetroffene Regelungen und Maßnahmen nach gerichtlicher Überprüfung keinen Bestand hätten und es wiederum zu einer Abänderung kommen müsse. Die Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin die zu der Aufhebungsentscheidung (in der nachfolgenden Neuverteilung der Skontren) geführt hätten, seien nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin befände sich in der Situation, dass das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit seinem Beschluss vom 05.03.2007 die Zuteilung der Skontren in der Weise, das einzelne Skontroführer hiervon ausgeschlossen blieben, für offensichtlich rechtswidrig befunden und mit Wirkung ab dem 26.03.2007 die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen wiederhergestellt habe. Nachdem der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21.03.2007 die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen hätte, sei der Antragsgegnerin nichts anderes übrig geblieben als eine Änderung herbeizuführen, wenn sie den betroffenen Paketthandel über den 25.03.2007 hinaus habe aufrecht erhalten wollen. Diese Konsequenz habe die Antragsgegnerin mit ihrer neuen Zuteilungsregelung gezogen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 18/07 des VG Frankfurt am Main vom 17.09.2007
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