18.10.2024
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Dokument-Nr. 3112

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Urteil27.09.2006Hessischer Verwaltungsgerichtshof6 N 1388/05
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil27.09.2006

Skontren­ver­teilung muss durch Börsenordnung geregelt werdenFrankfurter Börsenordnung teilweise unwirksam

Der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof hat die Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse teilweise für unwirksam erklärt.

Antragstellerin in dem Normen­kon­troll­ver­fahren ist eine für den Präsenzhandel an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassene Skontroführerin. Sie wandte sich insbesondere gegen die Vorschriften über die Verteilung der Aktienskontren auf die an der Börse zugelassenen Skontroführer. Die Vorschriften der Börsenordnung über die Verteilung der Aktienskontren auf die an der Börse zugelassenen Skontroführer seien bereits nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, entbehrten einer gesetzlichen Grundlage und seien überdies willkürlich und sachwidrig. Insbesondere lasse sich nach Ansicht de An-tragstellerin eine Anknüpfung der Verteilung der Aktienskontren an die bisherigen Marktanteile der einzelnen Skontroführer nicht rechtfertigen. Dem gegenüber vertritt die Antragsgegnerin, die Frankfurter Wertpapierbörse, die Auffassung, die Verteilung der Marktanteile sei Ausdruck beruflicher Erfahrung und biete die erforderliche Gewähr für einen geordneten Marktverlauf.

Der Verwal­tungs­ge­richtshof hat die angegriffenen Vorschriften für unwirksam erklärt. Nach den Bestimmungen des Börsengesetzes müssen die Voraussetzungen der Skontren­ver­teilung durch die Börsenordnung geregelt werden. Ausreichende Regelungen auf diesem Gebiet enthalte die Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse nach Ansicht des Gerichts nicht. Erforderlich wären nicht allein Vorschriften, die die Bedeutung der persönlichen Leistungs­fä­higkeit eines Bewerbers im Verhältnis zu anderen für die Verteilung der Skontren bedeutsamen Gesichtspunkte klären. Vielmehr sei es auch geboten, dass die einzelnen für die Bemessung der Leistungs­fä­higkeit heran­zu­zie­henden Kriterien benannt und hinsichtlich der ihnen untereinander zukommenden Bedeutung gewichtet werden. Eingehendere Bestimmungen dieser Art seien bei der Ausgestaltung der verfas­sungs­rechtlich verbürgten Berufsfreiheit, so wie sie in der Börsenordnung mit den angegriffenen Vorschriften erfolgen solle, unverzichtbar.

Solche Bestimmungen müssen nach Ansicht des Gerichts auch vom Börsenrat als dem zuständigen Beschlussorgan für die Börsenordnung selbst festgelegt werden und dürften nicht anderen Organen der Wertpapierbörse überlassen bleiben. Indem der Bun-desgesetzgeber ausdrücklich bestimmt habe, dass näheres über die Voraussetzungen der Skontren­ver­teilung in der Börsenordnung zu regeln sei, habe er auch die Zustän-digkeit des Börsenrates für den Erlass der Börsenordnung als Satzung begründet. Bei dem Börsenrat handele es sich um ein Organ der Börse, in dem die am Börsenhandel Beteiligten in pluralistischer Weise vertreten sind, wodurch zugleich deren besondere sachliche Kompetenz für die Skontren­ver­teilung dienstbar gemacht werde. Seinen ihm vom Gesetz übertragenen Aufgaben als Beschlussorgan für die Börsenordnung dürfe sich der Börsenrat deshalb nicht dadurch entziehen, dass er diese Befugnisse an die von ihm zu überwachende Geschäfts­führung der Börse weitergibt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 22/06 des VGH Hessen vom 27.09.2006

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