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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil25.10.2007
Kontosperrung bei einem Terrorismusverdächtigen gerechtfertigt
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klage eines Terrorismusverdächtigen gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wegen einer Kontosperre abgewiesen.
Der Kläger, ein Student, ist syrischer Staatsangehöriger. Im Zusammenhang mit der Fahndung nach den Tätern, die im Bahnhof von Köln bzw. Koblenz eine sog. Kofferbombe deponiert hatten, leitete die Bundesanwaltschaft gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen Bildung einer terroristischen Vereinigung ein. Vor diesem Hintergrund untersagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsrecht (BaFin) einer deutschen Großbank Verfügungen über das dort für den Kläger geführte Konto auszuführen und neue Konten einzurichten. Vor dem Hintergrund des Ermittlungsverfahrens wegen des dringenden Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung lägen i. S. v. § 6 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 Kreditwesengesetz (KWG) Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass das Konto des Klägers der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung diene. Um die Finanzierung terroristischer Vereinigungen wirksam unterbinden zu können, seien die in dem Bescheid getroffenen Anordnungen geeignet und auch erforderlich.
Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein und brachte vor, über das gesperrte Konto seien lediglich private Geschäfte des täglichen Lebens geführt worden. Die Kontosperrung sei unverhältnismäßig und grob rechtswidrig. Auf Antrag des Klägers hin gestattete die Beklagte der Bank sodann in Abänderung des vorgenannten Bescheides Verfügungen von dem Konto bis zu einer Gesamthöhe von 660,-- Euro je Kalendermonat auszuführen. Der Kläger legte Widerspruch mit der Begründung ein, es lägen keine Tatsachen vor, die eine Kontensperrung rechtfertigten. Er sei nicht in die Liste des Europäischen Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgenommen worden und ein dringender Tatverdacht bestehe nicht mehr. Dementsprechend sei auch ein Haftbefehl gegen ihn aufgehoben worden. Allein die Tatsache, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren geführt werde, reiche nicht aus. Die Verfügung sei unverhältnismäßig. Es sei ausreichend, der Bank Weisungen zu erteilen, dass diese nur bestimmte ungewöhnliche Transaktionen ab einem bestimmten Betrag oder bestimmter Art verhindere bzw. verzögere.
Die Beklagte wies den Widerspruch zurück. Der Kläger hat hiergegen Klage mit der Begründung erhoben, das Verhalten der Beklagten sei unverhältnismäßig, weil die Beklagte ohne jede Auseinandersetzung mit der Stärke des Tatverdachts vorgehe. Ein Automatismus, wonach bei der Einleitung von Ermittlungen stets alle Konten gesperrt würden, sei nicht hinzunehmen. Die Sperrung aller Konten führe bei Personen, die nicht inhaftiert seien dazu, dass ein Leben in der Bundesrepublik Deutschland unmöglich werde. Dies gelte umso mehr, als er als Nichterwerbstätiger auf die Überweisungen seiner Eltern angewiesen sei. Die Beklagte ist der Klage mit der Begründung entgegengetreten, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 a Abs. 1 KWG im Falle des Klägers gegeben seien, da die Bundesanwaltschaft nach wie vor gegen ihn wegen des Verdachts auf Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ermittele. Hierbei handele es sich nach Ansicht des Gesetzgebers um den klassischen Standardfall einer Maßnahme nach der vorgenannten Vorschrift. Auf die Frage, ob die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden zu Recht eingeleitet wurden bzw. aufrechterhalten würden, komme es nicht an. Der Beklagten sei auch kein Ermessen eingeräumt worden, ob sie tätig werden wolle oder nicht.
Die für das Finanzdienstleistungsrecht zuständige 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, Voraussetzung für ein Tätigwerden der Beklagten sei, dass Tatsachen vorlägen, die darauf schließen ließen, dass Einlagen der Finanzierung von terroristischen Vereinigungen dienten. Dies sei in der Regel insbesondere dann der Fall, wenn es sich bei dem Inhaber eines Kontos um eine Person handele, deren Namen in die im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus aufgestellte Liste des Rates der Europäischen Union aufgenommen wurde. Dies sei zwar bei dem Kläger nicht der Fall. Der dort aufgelistete Personenkreis sei aber nicht abschließend. Tatsachen im vorgenannten Sinne lägen auch dann vor, wenn - wie vorliegend - die zuständige Strafverfolgungsbehörde gegen den Kläger wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ermittele. Wenn gegen den Kontoinhaber ein entsprechendes Ermittlungsverfahren aufgenommen werde, lasse dies den Schluss zu, dass dieses Konto, wenn auch nur mittelbar über die Person, zu terroristischen Aktivitäten einer entsprechenden Vereinigung einen irgendwie gearteten Beitrag leiste. Für die Annahme eines entsprechenden Rückschlusses bedürfe es im Falles eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens keines einzelfallbezogenen spezifischen Finanzierungsbeitrags, etwa in dem Sinne, dass es einer Kontenbewegung bedürfe, die zweckgerichtet und belegbar der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung diene, was die Effektivität entsprechender Gefahrenabwehrmaßnahmen im Übrigen auch erheblich reduzieren würde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 28/07 des VG Frankfurt am Main vom 19.11.2007
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