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Dokument-Nr. 4496

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Urteil05.07.2007Verwaltungsgericht Frankfurt am Main1 E 4355/06(V)
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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil05.07.2007

Schweizer Bank darf Kredite in Deutschland nur mit Erlaubnis nach Kredit­we­sen­gesetz vergebenSchweizer Fidium Finanz AG unterliegt erneut mit Klage gegen Bafin

Eine Bank, die in Deutschland Geldgeschäfte machen möchte, muss sich der deutschen Finanzaufsicht unterwerfen. Dies gilt auch, wenn die Bank ihren Firmensitz im Ausland hat, urteilte das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main. Damit obsiegte die Bundesanstalt für Finanzaufsicht (Bafin) gegen die Schweizer Internetbank Fidium Finanz AG.

Die Klägerin hat ihren Firmensitz in der Schweiz (Kanton St. Gallen) und betreibt von dort aus eine gewerbsmäßige Kreditvergabe an in der Bundesrepublik Deutschland lebende Personen, ohne im Besitz einer Erlaubnis nach dem Kredit­we­sen­gesetz für die Bundesrepublik Deutschland zu sein. Die Bundesanstalt für Finanz­dienst­leis­tungs­aufsicht (Bafin) hat ihr dies untersagt, weil sie die erforderliche Erlaubnis für derartige Kreditgeschäfte nicht besitzt.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie könne diese Kredit­ver­ga­be­ge­schäfte ohne Erlaubnis betreiben, weil die einschlägige Vorschrift des Kredit­we­sen­ge­setzes auf das Betreiben von Finanz­dienst­leis­tungen im Inland, also in der Bundesrepublik Deutschland, abstelle. Sie hingegen betreibe ihre Geschäfte vom Ausland aus, weil ihr Firmensitz in der Schweiz sei.

Das Verfahren war vom hiesigen Verwal­tungs­gericht dem Europäischen Gerichtshof zur Vorab­ent­scheidung zur Auslegung gemein­schafts­recht­licher Rechtsfragen vorgelegt worden. Der Europäische Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass sich ein in einem Drittland ansässiges Unternehmen (hier: Schweiz) nicht auf die auf den Bereich der EU beschränkte Dienst­leis­tungs­freiheit berufen kann.

Die für das Finanz­dienst­leis­tungs­auf­sichtsrecht zuständige 1. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Frankfurt am Main hat die Klage gegen die Unter­sa­gungs­ver­fügung der Bafin abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen darauf abgestellt, dass sich – unabhängig von dem Firmensitz – die Geschäft­s­tä­tigkeit der Klägerin überwiegend im Inland auswirke, insbesondere sich ihre Kunden in der Bundesrepublik Deutschland befänden, so dass von einem Betreiben einer Finanz­dienst­leistung im Inland im Sinne von § 32 Kredit­we­sen­gesetz auszugehen sei.

Erläuterungen

§ 32 Abs. 1 Kredit­we­sen­gesetz lautet auszugsweise:

„Wer im Inland gewerbsmäßig (…) Bankgeschäfte betreiben oder Finanz­dienst­leis­tungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. …“

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 14/07 des VG Frankfurt am Main vom 05.07.2007

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