Die Klägerin hat ihren Firmensitz in der Schweiz (Kanton St. Gallen) und betreibt von dort aus eine gewerbsmäßige Kreditvergabe an in der Bundesrepublik Deutschland lebende Personen, ohne im Besitz einer Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz für die Bundesrepublik Deutschland zu sein. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat ihr dies untersagt, weil sie die erforderliche Erlaubnis für derartige Kreditgeschäfte nicht besitzt.
Die Klägerin ist der Auffassung, sie könne diese Kreditvergabegeschäfte ohne Erlaubnis betreiben, weil die einschlägige Vorschrift des Kreditwesengesetzes auf das Betreiben von Finanzdienstleistungen im Inland, also in der Bundesrepublik Deutschland, abstelle. Sie hingegen betreibe ihre Geschäfte vom Ausland aus, weil ihr Firmensitz in der Schweiz sei.
Das Verfahren war vom hiesigen Verwaltungsgericht dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung zur Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Rechtsfragen vorgelegt worden. Der Europäische Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass sich ein in einem Drittland ansässiges Unternehmen (hier: Schweiz) nicht auf die auf den Bereich der EU beschränkte Dienstleistungsfreiheit berufen kann.
Die für das Finanzdienstleistungsaufsichtsrecht zuständige 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat die Klage gegen die Untersagungsverfügung der Bafin abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen darauf abgestellt, dass sich – unabhängig von dem Firmensitz – die Geschäftstätigkeit der Klägerin überwiegend im Inland auswirke, insbesondere sich ihre Kunden in der Bundesrepublik Deutschland befänden, so dass von einem Betreiben einer Finanzdienstleistung im Inland im Sinne von § 32 Kreditwesengesetz auszugehen sei.
Erläuterungen
§ 32 Abs. 1 Kreditwesengesetz lautet auszugsweise:
„Wer im Inland gewerbsmäßig (…) Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. …“
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 14/07 des VG Frankfurt am Main vom 05.07.2007