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Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil08.06.2018

Keine Zweit­woh­nungs­steuer bei mangelhafter Trink­wasser­versorgungFür Nutzung eines Gebäudes zu Wohnzwecken muss zur Verfügung stehendes Wasser Anforderungen der Trink­wasser­verordnung entsprechen

Das Verwal­tungs­gericht Frankfurt (Oder) hat entschieden, dass der Besitzer eines Garten­grund­stücks mit Bungalow keine Zweit­woh­nungs­steuer bezahlen muss, da die dortige Versorgung mit Trinkwasser wegen Überschreitung von Grenzwerten nicht gesichert ist.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall, wurde das mit einem Bungalow bebaute Garten­grundstück des Klägers über einen auf dem Grundstück liegenden Brunnen mit Wasser versorgt. Das auf dem Grundstück (privat) geförderte Wasser überschritt die Grenzwerte für Eisen, Mangan und Trübung, so dass es sich nicht um Trinkwasser im Sinne der Trinkwasserverordnung handelte.

Für Festsetzung einer Zweit­woh­nungs­steuer muss Wohnung bzw. Grundstück mit Trinkwasser versorgt werden

Das Verwal­tungs­gericht Frankfurt (Oder) stützte sein Urteil auf den Grundsatz, dass die Festsetzung einer Zweitwohnungssteuer im Sinne des Zweit­woh­nungs­steu­er­ge­setzes voraussetzt, dass die entsprechende Wohnung bzw. das Grundstück mit Trinkwasser versorgt ist. Die Eignung einer Räumlichkeit zum wenigstens vorübergehenden Wohnen setze voraus, dass das dort verfügbare Wasser für alle Zwecke genutzt werden kann, die mit dem "Wohnen" notwen­di­gerweise verbunden sind, insbesondere also zum Trinken und Kochen. Das Trinkwasser muss den Anforderungen der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trink­was­ser­ver­ordnung) entsprechen. Die Trink­was­ser­ver­ordnung setzt voraus, dass die dort geregelten Grenzwerte eingehalten werden, was vorliegend nicht der Fall war. Somit war auch keine Zweit­woh­nungs­steuer zu zahlen.

Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder)/ra-online

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