21.11.2024
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Dokument-Nr. 648

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Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil08.05.2002

Schaffung einer behin­der­ten­ge­rechten Toilette in einem Restaurant erforderlich

Die 7. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Frankfurt (Oder) hat die Klage der Bauherren eines neu errichteten Gebäu­de­kom­plexes in Frankfurt (Oder) abgewiesen. Diese hatten gegen die ihnen in einer Baugenehmigung der Stadt auferlegte Verpflichtung, in einem dort eingerichteten Restaurant eine Behin­der­ten­toilette zur Verfügung zu stellen und – zur Erreichbarkeit derselben – einen Treppenlift einzubauen, geklagt.

Zur Begründung stützt sich das Gericht im wesentlichen auf folgende Gesichtspunkte:

Gebäude, die – wie das in Rede stehende Restaurant - für einen größeren Personenkreis (mehr als 24 Personen) und für die Öffentlichkeit bestimmt seien, müssten nach den Vorschriften der Branden­bur­gischen Bauordnung mit einer ausreichenden Zahl von Toiletten und mindestens einer Toilette für Benutzer von Rollstühlen ausgestattet sein. Dem stünde nicht entgegen, dass das Restaurant lediglich 2 Etagen eines Gebäu­de­kom­plexes umfasse. Es stelle gleichwohl ein Gebäude im vorgenannten Sinne dar, weil es einen eigenständigen Eingang aufweise und auch im Innern nicht mit dem übrigen Teil des Gebäu­de­kom­plexes verbunden sei. Maßgeblich für die Gebäu­de­ei­gen­schaft sei insoweit, ob und inwieweit sich für die Nutzer der betroffenen Räumlichkeiten ein Eindruck der inneren Abgeschlos­senheit ergebe, der die Baulichkeit als selbständiges – vom übrigen Gebäudekomplex abgekoppeltes – Gebäude erscheinen lasse; um eine völlig eigenständige, freistehende Baulichkeit müsse es sich dabei nicht handeln.

Die danach auch in dem Restaurant erforderliche behin­der­ten­ge­rechte Toilette müsse ferner – weil sie dem allgemeinen Besucherverkehr diene – barrierefrei so hergestellt und instandgehalten werden, dass sie von allen, also gerade auch von den auf sie angewiesenen körper­be­hin­derten Gästen des Restaurants erreicht werden könne. Um diese Erreichbarkeit der – bislang nur über eine Treppe und damit für Rollstuhlfahrer nicht zugänglichen – behin­der­ten­ge­rechten Toilette zu gewährleisten, hat das Gericht den in der angefochtenen Baugenehmigung angeordneten Einbau eines Treppenlifts im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls als rechtmäßig erachtet. Ein unver­hält­nismäßig hoher finanzieller Aufwand, der es ausnahmsweise rechtfertigen könnte, vom Erfordernis der barrierefreien Erreichbarkeit der Behin­der­ten­toilette abzuweichen, ist damit nach Einschätzung des Gerichts nicht verbunden.

Die Möglichkeit der Nutzung einer im Nachbargebäude gelegenen, insgesamt ca. 64 m entfernten und nur über den öffentlichen Straßenraum erreichbaren, behin­der­ten­ge­rechten Toilette auch für Gäste des Restaurants stellt nach Auffassung des Gerichts keine zulässige Alternative zu der - von der Behörde geforderten – nahe dem Gastraum befindlichen behin­der­ten­ge­rechten Toilette dar. Das Zurücklegen einer derart großen Entfernung, bei der Hindernisse wie z.B. Türen passiert werden müssten und die zudem in weiten Teilen – ca. 43 m - durchs Freie führe, sei für die auf behin­der­ten­ge­rechte Toilettenräume angewiesenen Gäste mit unver­hält­nis­mäßigem, nicht zumutbarem Aufwand verbunden, der – auch vor dem Hintergrund des Schutzzweckes der entsprechenden baurechtlichen Normen, nämlich eine Diskriminierung behinderter Personen zu vermeiden – so nicht hinnehmbar sei.

Quelle: Pressemitteilung des VG Frankfurt Oder vom 21.06.2002

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