Zur Begründung stützt sich das Gericht im wesentlichen auf folgende Gesichtspunkte:
Gebäude, die – wie das in Rede stehende Restaurant - für einen größeren Personenkreis (mehr als 24 Personen) und für die Öffentlichkeit bestimmt seien, müssten nach den Vorschriften der Brandenburgischen Bauordnung mit einer ausreichenden Zahl von Toiletten und mindestens einer Toilette für Benutzer von Rollstühlen ausgestattet sein. Dem stünde nicht entgegen, dass das Restaurant lediglich 2 Etagen eines Gebäudekomplexes umfasse. Es stelle gleichwohl ein Gebäude im vorgenannten Sinne dar, weil es einen eigenständigen Eingang aufweise und auch im Innern nicht mit dem übrigen Teil des Gebäudekomplexes verbunden sei. Maßgeblich für die Gebäudeeigenschaft sei insoweit, ob und inwieweit sich für die Nutzer der betroffenen Räumlichkeiten ein Eindruck der inneren Abgeschlossenheit ergebe, der die Baulichkeit als selbständiges – vom übrigen Gebäudekomplex abgekoppeltes – Gebäude erscheinen lasse; um eine völlig eigenständige, freistehende Baulichkeit müsse es sich dabei nicht handeln.
Die danach auch in dem Restaurant erforderliche behindertengerechte Toilette müsse ferner – weil sie dem allgemeinen Besucherverkehr diene – barrierefrei so hergestellt und instandgehalten werden, dass sie von allen, also gerade auch von den auf sie angewiesenen körperbehinderten Gästen des Restaurants erreicht werden könne. Um diese Erreichbarkeit der – bislang nur über eine Treppe und damit für Rollstuhlfahrer nicht zugänglichen – behindertengerechten Toilette zu gewährleisten, hat das Gericht den in der angefochtenen Baugenehmigung angeordneten Einbau eines Treppenlifts im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls als rechtmäßig erachtet. Ein unverhältnismäßig hoher finanzieller Aufwand, der es ausnahmsweise rechtfertigen könnte, vom Erfordernis der barrierefreien Erreichbarkeit der Behindertentoilette abzuweichen, ist damit nach Einschätzung des Gerichts nicht verbunden.
Die Möglichkeit der Nutzung einer im Nachbargebäude gelegenen, insgesamt ca. 64 m entfernten und nur über den öffentlichen Straßenraum erreichbaren, behindertengerechten Toilette auch für Gäste des Restaurants stellt nach Auffassung des Gerichts keine zulässige Alternative zu der - von der Behörde geforderten – nahe dem Gastraum befindlichen behindertengerechten Toilette dar. Das Zurücklegen einer derart großen Entfernung, bei der Hindernisse wie z.B. Türen passiert werden müssten und die zudem in weiten Teilen – ca. 43 m - durchs Freie führe, sei für die auf behindertengerechte Toilettenräume angewiesenen Gäste mit unverhältnismäßigem, nicht zumutbarem Aufwand verbunden, der – auch vor dem Hintergrund des Schutzzweckes der entsprechenden baurechtlichen Normen, nämlich eine Diskriminierung behinderter Personen zu vermeiden – so nicht hinnehmbar sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2005
Quelle: Pressemitteilung des VG Frankfurt Oder vom 21.06.2002