18.10.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil22.01.2016

Keine generelle Pflicht für Gastwirte zum Einbau behinderten­gerechter ToilettenLandes­rechtliche Gaststätten­verordnungen müssen sich an Vorgaben aus bundes­recht­licher Ermächtigungs­grundlage halten

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat entschieden, dass Gastwirte bei der Übernahme vorhandener Räumlichkeiten nicht ausnahmslos zum Einbau behinderten­gerechter Toiletten verpflichtet sind.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens betreibt in Berlin-Spandau eine Gaststätte, die er von seinem Vorgänger im Jahr 2013 übernommen hat. Die Gaststätte wurde zuvor aufgrund einer Baugenehmigung aus dem Jahre 1975 betrieben. Die Gästetoiletten befinden sich im Unterschoss und sind nur über eine Treppe erreichbar. Während die von Gastwirten zu erfüllenden Vorgaben bundes­ein­heitlich durch das Gaststät­ten­gesetz vorgegeben werden, dürfen die Länder nach einer in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigung die Minde­st­an­for­de­rungen an die Räumlichkeiten konkretisieren.

Bezirksamt versagt Gaststät­te­n­er­laubnis aufgrund fehlender behin­der­ten­ge­rechter Toiletten

Das Bezirksamt Spandau von Berlin versagte dem Kläger im April 2015 die von ihm begehrte Gaststättenerlaubnis, weil die Voraussetzungen der landes­recht­lichen Gaststät­ten­ver­ordnung nicht erfüllt seien. Danach müsste ab einer Schan­k­raum­fläche von 50 qm mindestens eine Toilettenanlage für mobili­täts­be­hinderte Gäste benutzbar sein. Daran fehle es hier.

Landes­rechtliche Gaststät­ten­ver­ordnung steht nicht mit bundes­recht­licher Ermäch­ti­gungs­grundlage im Einklang

Die Klage hatte Erfolg. Das Verwal­tungs­gericht Berlin verpflichtete das Bezirksamt zur Erteilung der Genehmigung, weil der geltend gemachte Versagungsgrund nicht greife. Zwar sehe die landes­rechtliche Gaststät­ten­ver­ordnung vor, dass ab einer Schank- und Speise­raum­fläche von 50 qm mindestens eine barrierefrei gestaltete Toilette für mobili­täts­be­hinderte Gäste nutzbar sein müsse. Diese Vorgabe müsse aber hier außer Betracht bleiben, weil sie mit der bundes­recht­lichen Ermäch­ti­gungs­grundlage nicht in Einklang stehe. Denn der Bundes­ge­setzgeber selbst habe im Gaststät­ten­gesetz spezielle Vorgaben zu den Anforderungen an eine barrierefreie Nutzung von Gaststätten gemacht, die nur für Räumlichkeiten gälten, für die eine Baugenehmigung nach dem 1. November 2002 erteilt worden sei. Eine landes­rechtliche Verordnung, die die Einzelheiten der für den Aufenthalt der Gäste bestimmten Räume regele, müsse sich daher im Rahmen der durch diese Vorschrift gezogenen Grenzen halten. Sei dies - wie hier - nicht der Fall, könne sie keine Geltung beanspruchen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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