15.11.2024
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Sie sehen einen großen Platz mit einer Demonstration.

Dokument-Nr. 3336

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Beschluss09.11.2006Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder)6 L 430/06, 6 L 433/0, 6 L 441/06
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Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss09.11.2006

Polizei verhindert Demon­s­tra­ti­o­nsstauÖrtliche Aufteilung mehrerer Versammlungen in Halbe rechtmäßig

Die Festlegungen der Versamm­lungsorte der in Halbe anlässlich des Volks­trau­ertages für Samstag, den 18. November, angemeldeten Demonstrationen durch das Polizei­prä­sidium Frankfurt (Oder) ist nicht zu beanstanden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Frankfurt (Oder) und wies drei Anträge auf vorläufigen Rechtschutz zurück.

Danach kann die mit dem Motto "Ruhm und Ehre dem deutschen Frontsoldaten und den europäischen Freiwilligen!" angemeldete Versammlung einen Trauermarsch zum Friedhof Halbe nicht durchführen, sondern bleibt auf das Gebiet des Bahnhofs­vor­platzes in Halbe (östlich der Bahnstrecke) beschränkt.

Für den Tag sind mehrere Demonstrationen an derselben Stelle angemeldet. Deshalb musste das Polizei­prä­sidium eine Auswahl treffen. Bei ihrer Entscheidung hat die Behörde entscheidend darauf abgestellt, wer im vergangenen Jahr tatsächlich seine Versammlungen am geplanten Ort hat abhalten können. Dies ist nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden. Die "rechten" Demonstranten waren zwar am 12. November 2005 gehindert zu demonstrieren, konnten aber am 11. März 2006 ihre Versammlung wie örtlich angemeldet abhalten. Demgegenüber hatten Gegen­de­mon­s­tranten für den 12. November 2005 eine Versammlung für die Lindenstraße angemeldet, die dort nicht durchgeführt worden ist. Zudem konnte am 11. März 2006 eine "linke" Versammlung nicht am geplanten Ort stattfinden.

Auf die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit das neue Gräberstätten-Versamm­lungs­gesetz der Versammlung des Antragstellers entgegensteht, kam es für die gerichtliche Entscheidung nicht an. Die Versammlung des Antragstellers hat relativ weit entfernt vom Friedhof auf dem Bahnhofs­vorplatz stattzufinden und wird den Waldfriedhof und den Fried­hofs­vorplatz gar nicht erreichen. Eine nach dem Gräberstätten-Versamm­lungs­gesetz mögliche Ausnah­me­ge­neh­migung könnte ohnehin nicht ausgenutzt werden. In einer solchen Situation darf sich das Gericht aus Rechtsgründen mit der Sache nicht befassen.

Im Übrigen hat das Gericht bei seiner Abwägungs­ent­scheidung berücksichtigt, dass die Antragsteller die angestrebte Strecke vom Bahnhof durch die Lindenstraße zum Waldfriedhof bereits mehrfach nutzen konnten, nämlich am 13. November 2004, am 15. November 2003 und am 17. September 2005.

Erläuterungen
siehe auch Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 16. November 2006 - Demonstrationen in Halbe laufen wie geplant ab

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Frankfurt/Oder vom 10.11.2006

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