Dokument-Nr. 482
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Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil01.12.2003
Klosterbrauerei Neuzelle vor Gericht erneut ohne Erfolg
Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) hat die gegen das Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg gerichtete Klage der Klosterbrauerei Neuzelle auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Herstellung und das Inverkehrbringen des von der Brauerei bereiteten Produkts "Schwarzer Abt" als Bier abgewiesen. Die Klägerin braut unter Verwendung von Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser ein untergäriges Schwarzbier, dem sie nach erfolgter Filtrierung Invertzuckersirup zusetzt.
Zur Begründung der Klageabweisung hat die Kammer u.a. ausgeführt, dass § 1 der Bierverordnung der begehrten Erteilung der Ausnahmegenehmigung entgegenstehe. Nach dieser Vorschrift dürften unter der Bezeichnung Bier gewerbsmäßig nur Getränke in den Verkehr gebracht werden, die bestimmten Vorschriften des vorläufigen Biergesetzes und der zu diesem Gesetz ergangenen Durchführungsverordnung entsprächen. Diese Voraussetzungen erfülle das Getränk "Schwarzer Abt" wegen des Zusatzes von Invertzuckersirup nicht. Die Klägerin könne ihren Anspruch auch nicht darauf stützen, dass es sich bei ihrem Produkt um ein "besonderes Bier" im Sinne des Vorläufigen Biergesetzes handele. Zum einen seien derartige besondere Biere in Deutschland nicht als "Bier" verkehrsfähig. Zum anderen handele es sich bei dem Erzeugnis nicht um ein "besonderes Bier" im Rechtssinne. Darunter seien nur Biere zu verstehen, bei denen neben Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser die Mitverwendung gewisser anderer Stoffe notwendig sei, die diesem nur hinsichtlich seines Geschmackes den Charakter eines besonders gearteten Bieres vermittelten. Diese Voraussetzung sei bei dem Produkt "Schwarzer Abt" nicht erfüllt, weil es sich bei dem hinzugefügten Invertzuckersirup um einen typischen Malzersatzstoffe handele, der nicht - wie etwa Gewürze oder Milchsäurebakterien - lediglich geschmacksverändernd wirke, sondern auch den Stammwürzgehalt des Bieres beeinflusse.
Die Kammer sah auch verfassungsrechtliche Bedenken der Klägerin gegen die Regelung des § 1 der Bierverordnung als unbegründet an. Die Regelung verletze weder das Grundrecht auf Berufsfreiheit noch den Gleichheitssatz. Insoweit sei ohne Bedeutung, dass im Ausland gebraute, nicht dem Reinheitsgebot entsprechende Biere in Deutschland vertrieben werden dürften, weil mit der Regelung gleichwohl - worauf es allein ankomme - die Einhaltung des Reinheitsgebots für in Deutschland hergestellte Biere sichergestellt werde. Hintergrund des Reinheitsgebotes seien in der heutigen Zeit nicht (mehr) gesundheits- oder verbraucherpolitische Aspekte, sondern das Gebot sei in erster Linie wegen seiner kulturellen Bedeutung als Bestandteil deutscher Bierbrautradition zu wahren. Zum Erreichen dieses Zieles sei der Grundrechtseingriff erforderlich und nach Auffassung der Kammer nach Abwägung zwischen dem verfolgten kulturpolitischen Interesse und der Schwere des Eingriffs auch angemessen. Dies gelte vor allem auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin ihr Produkt mit Genehmigung des Beklagten ins Ausland exportieren dürfe.
Mit der neuen Entscheidung bestätigte die Kammer ihre bereits durch Urteil vom 28. November 1996 - 4 K 1018/96 - vertretene Rechtsauffassung. Sie hat in der neuen, nicht rechtskräftigen Entscheidung allerdings die "Sprungrevision" zum Bundesverwaltungsgericht (siehe BVerwG, Urteil vom 24.02.2005) zugelassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2004
Quelle: Pressemitteilung des VG Frankfurt Oder vom 21.01.2004
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