18.10.2024
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil03.05.2018

Wegen Totschlags verurteilter Türke darf ausgewiesen werdenVon türkischem Staats­an­ge­hörigen geht nach wie vor erhebliche Wieder­ho­lungs­gefahr aus

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein 62-jähriger türkischer Staats­an­ge­höriger, der im Jahr 2015 durch das Landgericht Düsseldorf wegen Totschlags zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, ausgewiesen werden darf.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte die Auslän­der­behörde der Stadt Düsseldorf den Kläger im Mai 2017 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und dies vor allem mit der von ihm ausgehenden Gefahr weiterer Straftaten begründet. Er hatte im Oktober 2014 einen in Düsseldorf lebenden Landsmann erstochen. Außerdem war er bereits vor seiner Einreise nach Deutschland im Jahr 1977 in eine Ausein­an­der­setzung verwickelt, bei der ein Mann erschossen wurde. Für diese Tat war der Kläger von einem türkischen Strafgericht zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Kläger hält Rückkehr in die Türkei für unmöglich

Der in Haft befindliche Kläger hielt seiner Ausweisung entgegen, dass er seit über 30 Jahren mit seiner Familie in Deutschland lebe und er sich bei der Tat in einer Ausnah­me­si­tuation befunden habe. Er könne in die Türkei nicht zurückkehren, weil ihm dort Blutrache drohe und er dort keine ausreichende gesundheitliche Versorgung erhalten könne.

Nach neuem Auswei­sungsrecht gebotene umfassende Inter­es­se­n­ab­wägung fällt zu Lasten des Klägers aus

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf wies die Klage ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass von dem türkischen Staats­an­ge­hörigen nach wie vor eine erhebliche Wiederholungsgefahr ausgehe. Der Kläger habe bislang keine Einsicht in das von ihm begangene Unrecht gezeigt. Die nach dem neuen Auswei­sungsrecht gebotene umfassende Inter­es­se­n­ab­wägung falle zu seinen Lasten aus.

Familiäre Bindungen drängen staatliches Fernhal­tungs­in­teresse nicht zurück

Das Interesse an seiner Ausweisung überwiege gegenüber seinem Interesse am Verbleib in Deutschland. Er habe sich zwar jahrelang in Deutschland aufgehalten, seine familiären Bindungen zu seinen mittlerweile allesamt volljährigen Kindern seien aber nicht derart schutzwürdig, dass sie das staatliche Fernhal­tungs­in­teresse zurückdrängen könnten. Für die Gesundheit des Klägers könne auch in der Türkei gesorgt werden. Konkrete Anhaltspunkte für eine Blutrache in der Türkei gebe es hier nicht. Im Übrigen stehe diese auch in der Türkei unter Strafe.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online

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