18.10.2024
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Dokument-Nr. 31440

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss15.02.2022

Heirat per Videokonferenz mit Standesbeamten in Utah: Online-Eheschließung unwirksamDie eheschließenden Personen müssen für Heirat persönlich beim Standesbeamten anwesend sein

Wer als Nicht-EU-Bürger mit einer Unionsbürgerin online über die Website der Behörden des Bundesstaates Utah der USA die Ehe schließt, hat keinen Anspruch auf Erhalt einer Bescheinigung nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern. Das hat die 7. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf im Eilverfahren entschieden.

Ein türkischer Staats­an­ge­höriger und eine bulgarische Staats­an­ge­hörige hatten sich im Juni 2021 in Duisburg per Videokonferenz das Ja-Wort gegeben, das ein Behör­den­mi­t­a­r­beiter des US-Bundesstaates Utah protokolliert hatte. Hierüber haben sie eine diesen Akt bestätigende "Marriage License & Certificate of Marriage" des Staates Utah vorgelegt. Der türkische Staats­an­ge­hörige hat bei der Auslän­der­behörde der Stadt Duisburg beantragt, ihm eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) auszustellen, dass er die für den Erhalt einer sog. Aufent­haltskarte für Familien­an­ge­hörige von Unionsbürgern erforderlichen Angaben gemacht hat. Mit einer solchen Aufent­haltskarte wird ein ordnungsgemäßer Aufenthalt im Bundesgebiet nachgewiesen. Nachdem die Auslän­der­behörde diesen Antrag abgelehnt hat, ist nunmehr auch der Eilantrag vor dem Verwal­tungs­gericht erfolglos geblieben.

Richter: Auch in Anwendung des Internationalen Privatrechts fehlt es an einer wirksamen Eheschließung

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, Familien­an­ge­höriger einer Unionsbürgerin zu sein. Die Eheschließung sei in Deutschland nicht gültig. Bei Anwendung des nationalen Rechts ergebe sich dies aus §§ 1310 Abs. 1, 1311 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wonach die Ehe persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einem Standesbeamten geschlossen werden müsse. Auch in Anwendung des Internationalen Privatrechts fehle es an einer wirksamen Eheschließung, weil die beiden Personen bei der Abgabe des Eheversprechens nicht in Utah, sondern in Duisburg anwesend gewesen seien. Schließlich könne sich der Antragsteller nicht auf eine Vergleich­barkeit zur sog. "Dänemark-Ehe" berufen, die nach aufent­halts­recht­licher Rechtsprechung wirksam sei, wenn die Eheleute vor einem dänischen Standesamt persönlich anwesend gewesen seien. An einer solchen Anwesenheit vor einem ausländischen Standesbeamten habe es hier gefehlt.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/pt)

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