02.12.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 34594

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Beschluss25.09.2024BundesgerichtshofXII ZB 244/22
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Köln, Beschluss30.12.2021, 378 III 248/21
  • Oberlandesgericht Köln, Beschluss08.03.2022, 26 Wx 3/22
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss25.09.2024

Eheschließung von Deutschland aus per Videotelefonie nach USA unwirksamOrt der Abgabe der Eheschlie­ßungs­er­klä­rungen ist ausschlaggebend

Eine von Deutschland aus per Videotelefonie vor einem Standesbeamten in Utah/USA geschlossenen Ehe ist unwirksam. Geben zwei Heiratswillige ihre Eheschlie­ßungs­er­klä­rungen in Deutschland ab, so ist deutsches Eheschlie­ßungsrecht anwendbar. Die Missachtung der gesetzlich vorge­schriebenen Inlandsform hat zur Folge, dass eine Online-Eheschließung vor der ausländischen Behörde im Inland unwirksam ist. Das hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Die Antragsteller des Perso­nen­stands­ver­fahrens sind nigerianische Staats­an­ge­hörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Sie schlossen im Mai 2021 per Videotelefonie die Ehe vor einer Behörde in Utah/USA. Während der Eheschließung befanden sich beide Antragsteller in Deutschland und gaben ihre Erklärungen im Wege der zeitgleichen Übertragung in Bild und Ton gegenüber der Behörde in Utah ab. Sie erhielten anschließend eine amerikanische Eheurkunde mit Apostille. Nachdem die Eheschließung von einer deutschen Meldebehörde nicht als wirksam angesehen wurde, haben die Antragsteller die beabsichtigte (erneute) Eheschließung beim zuständigen Standesamt angemeldet. Das Standesamt hat eine Zweifelsvorlage beim Amtsgericht eingereicht mit der Frage, ob die Eheschließung in Utah einer erneuten Eheschließung in Deutschland entgegensteht.

Amtsgericht und Oberlan­des­gericht erklärten Online-Eheschließung für unwirksam

Das Amtsgericht hat das Standesamt angewiesen, die Anmeldung zur Eheschließung nicht mit der Begründung zurückzuweisen, dass die Antragsteller die Ehe in Utah geschlossen haben. Denn diese Eheschließung sei unwirksam. Das Oberlan­des­gericht hat die Beschwerde der Standes­amts­aufsicht zurückgewiesen. Hiergegen hat sich die Standes­amts­aufsicht mit der zugelassenen Rechts­be­schwerde gewendet.

Eine in Deutschland geschlossene Ehe kann nur nach der in Deutschland vorge­schriebenen Form geschlossen werden

Der Bundes­ge­richtshof hat die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts bestätigt. Gemäß Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB kann eine (verschie­den­ge­schlechtliche) Ehe im Inland nur in der hier vorge­schriebenen Form geschlossen werden. Danach müssen die Erklärungen der Eheschließenden vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgegeben werden. Findet die Eheschließung dagegen im Ausland statt, kann das gegebenenfalls weniger strenge Recht des Eheschlie­ßungsorts angewendet werden.

Ort der Abgabe der Eheschlie­ßungs­er­klä­rungen ist ausschlaggebend

Für die Eheschließung steht nach deutschem Rechts­ver­ständnis der Konsens der Eheschließenden im Mittelpunkt. Daher ist auf den Ort der Abgabe der Eheschlie­ßungs­er­klä­rungen abzustellen. Es genügt, dass eine der Erklärungen in Deutschland abgegeben wurde, weil damit ein wesentlicher Teil der Eheschließung im Inland verwirklicht wurde. Der hiervon abweichende Ort des Zugangs der Eheschlie­ßungs­er­klä­rungen oder der ausländische Sitz des Trauungsorgans, an das die Erklärungen übermittelt werden, führen zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Die Missachtung der gesetzlich vorge­schriebenen Inlandsform hat zur Folge, dass die Online-Eheschließung vor der ausländischen Behörde im Inland unwirksam ist.

Da hier die Eheschlie­ßungs­er­klä­rungen in Deutschland abgegeben wurden, hätte die nach inländischem Recht vorgeschriebene Form eingehalten werden müssen. Das war nicht der Fall, so dass die unwirksame Eheschließung der jetzt angemeldeten rechtlich nicht entgegensteht.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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