15.11.2024
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss25.01.2016

Verurteilung eines radikal-religiösen Fahrlehrers wegen Unterstützung einer Terro­r­or­ga­ni­sation rechtfertigt Widerruf der Fahrleh­rer­er­laubnisEntzug der Fahrleh­rer­er­laubnis aufgrund Unzuver­läs­sigkeit

Wird ein radikal-religiöser Fahrlehrer wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, so kann dies den sofortigen Widerruf der Fahrleh­rer­er­laubnis gemäß § 8 Abs. 2 des Fahrleh­rer­ge­setzes (FahrlG) rechtfertigen. Denn ein religiöser Extremist gilt als unzuverlässig für den Fahrlehrerberuf im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 FahrlG. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2013 kündigte ein Fahrlehrer seinen Arbeitsvertrag mit einer Fahrschule, um sich voll und ganz der Unterstützung der terroristischen Organisation Jaish al-Muhajirin wa-l Ansar zu widmen. Die Organisation hatte sich zum Ziel gesetzt, das Assad-Regime zu beseitigen und in Syrien ein islamisches Kalifat unter Geltung der Scharia zu errichten. Der Fahrlehrer stand seit dem Jahr 2011 unter den Einfluss eines salafistischen Predigers und radikalisierte sich dadurch zunehmend. Nachdem der Fahrlehrer die Terro­r­or­ga­ni­sation zunächst aus Deutschland heraus unterstützte, entschied er sich später an Kampfeinsätzen in Syrien teilzunehmen. Auf dem Weg dorthin wurde er schließlich noch in Deutschland festgenommen und im März 2015 wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die zuständige Behörde widerrief daraufhin die Fahrlehrererlaubnis und ordnete zudem die sofortige Vollziehung des Widerrufs an. Dagegen richtete sich der Antrag des Fahrlehrers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.

Sofortige Vollziehung des Widerrufs der Fahrleh­rer­er­laubnis rechtmäßig

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschied gegen den Fahrlehrer. Die sofortige Vollziehung des Widerrufs der Fahrleh­rer­er­laubnis sei rechtmäßig. Es sei davon auszugehen, dass der Widerruf selbst rechtmäßig sei und ein besonderes öffentliches Vollzug­s­in­teresse bestehe.

Rechtmäßiger Widerruf der Fahrleh­rer­er­laubnis

Der Widerruf der Fahrleh­rer­er­laubnis sei nach Ansicht des Verwal­tungs­ge­richts gemäß § 8 Abs. 2 FahrlG rechtmäßig. Denn der Fahrlehrer habe sich als unzuverlässig für den Fahrlehrerberuf im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 FahrlG herausgestellt. Aufgrund seiner radikal-religiösen Ansichten und seiner Verurteilung sei derzeit nicht gewährleistet, dass der Fahrlehrer zukünftig seinen Beruf ordnungsgemäß ausüben werde.

Unzuver­läs­sigkeit des extremistischen Fahrlehrers

Es sei ernsthaft zu befürchten, so das Verwal­tungs­gericht, dass der Fahrlehrer erneut seine extremistische Ansichten den Vorrang gegenüber seinen Pflichten als Fahrlehrer einräume. Es sei zu berücksichtigen, dass dem Fahrlehrer eine Vorbild- bzw. Leitfunktion zukomme. Ein Fahrlehrer stehe in einem besonderen Vertrauens- und Autori­täts­ver­hältnis zu seinen Fahrschülern. Es sei daher zu befürchten, dass der Fahrlehrer seine besonderen Einfluss­mög­lich­keiten auf seine vor allem jungen Fahrschüler zur Verbreitung von radikal-islamischen Ansichten nutze. Diese Gefahr werde dadurch verstärkt, dass Fahrschüler sich einer Einflussnahme durch den Fahrlehrer häufig nur schwer entziehen können, da sie sich zum einen als Heranwachsende noch in einem Reifeprozess befinden und zum anderen in einem gewissen Abhän­gig­keits­ver­hältnis zu ihrem Fahrlehrer stehen.

Vorliegen eines besonderen öffentlichen Vollzug­s­in­teresses

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts bestehe angesichts der geschilderten Gefahren ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug des Widerrufs. Das Interesse des Fahrlehrers am Behalt der Fahrleh­rer­er­laubnis müsse zurücktreten.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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