18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil08.03.2012

Für Kontrollen öffentlicher Straßen in Hafengebiet bei Terrorgefahr ist Polizei zuständigHafen­ge­sell­schaft kann nicht zur Kontrolle mit eigenen Sicher­heits­kräften und auf eigene Kosten verpflichtet werden

Eine Hafen­ge­sell­schaft darf nicht dazu verpflichtet werden, bei Terror­warn­stufen 2 und 3 die öffentlichen Straßen, die durch das Hafengebiet verlaufen, mit eigenen Sicher­heits­kräften und auf eigene Kosten zu kontrollieren. Hierfür zuständig ist und bleibt die Polizei. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf.

Im zugrunde liegenden Streitfall war die Hafen­ge­sell­schaft Neuss-Düsseldorfer Häfen GmbH & Co. KG dazu bereit, ihre eigenen Grundstücke und Anlagen zu schützen. Sie wehrte sich aber gegen die Kontrollpflicht auf den öffentlichen Straßen, die im Hafen verlaufen.

Abwehr von Gefahren obliegt grundsätzlich den staatlichen Organen

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf gab der Gesellschaft Recht. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Abwehr von Gefahren, zu denen auch Sabotageakte und terroristische Bedrohungen zählen, grundsätzlich den staatlichen Organen als Ausfluss des an den Staat gerichteten grund­recht­lichen Auftrags, seine Bürger und deren Eigentum zu schützen, obliegt. Dieser Schutzauftrag ist die Kehrseite des staatlichen Gewaltmonopols.

Bürger darf zur Gefah­ren­vorsorge herangezogen werden

Das bedeutet allerdings nicht, dass der Bürger gänzlich davon freigestellt ist, zur Gefahrenabwehr beizutragen. Er kann vielmehr zur Gefah­ren­vorsorge herangezogen werden. Er kann verpflichtet werden, bereits im Vorfeld mitzuhelfen zu verhindern, dass eine Gefahr für sein sensibles Eigentum überhaupt entsteht. So ist allgemein anerkannt, dass Betreiber von besonders gefährdeten Anlagen und Einrichtungen wie etwa Kernkraftwerken oder Flughäfen zur Gefah­ren­vorsorge in Form von Eigen­si­che­rungs­maß­nahmen verpflichtet werden können. Die Verpflichtung zur Eigensicherung findet aber ihren Grund und ihre Grenze in der privat­recht­lichen Eigen­tü­mer­stellung bzw. unbeschränkten Sachherrschaft.

Durchführung von Zugangs­kon­trollen oder Errichtung von Straßensperren ist nicht Aufgabe der Hafen­ge­sell­schaft

Dem Hafenbetreiber können nur solche Eigen­si­che­rungs­maß­nahmen auferlegt werden, die von seinem Eigentumsrecht oder seiner ungeschmälerten Sachherrschaft gedeckt sind. Da der Hafen­ge­sell­schaft die öffentlichen Straßen im Hafen weder gehören noch sie die unbeschränkte Sachherrschaft über sie ausübt, kann sie nicht dazu verpflichtet werden, auf diesen Straßen Zugangs­kon­trollen (Stufe 2: Anhalten und Befragen) durchzuführen oder Straßensperren zu errichten (Stufe 3). Jedermann darf selbst bei ausgerufener Warnstufe 2 und 3 alle öffentlichen Straßen grundsätzlich ohne Einschränkung befahren. Für öffentliche Straßen im Hafengebiet gilt insofern nichts anderes. Auch sie dürfen nur von Polizei- bzw. Zollbeamten kontrolliert werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil13174

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI