21.11.2024
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Dokument-Nr. 23308

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil30.10.2014

Ge­schwindig­keits­begrenzung aufgrund von Bauarbeiten wird mit Abschluss der Arbeiten rechtswidrigAutofahrer steht Recht zur Klage gegen Ge­schwindig­keits­begrenzung zu

Wird die zulässige Höchst­geschwindig­keit auf einer Autobahn aufgrund von Sanie­rungs­a­r­beiten an einer Brücke beschränkt, so wird die Ge­schwindig­keits­begrenzung mit Abschluss der Arbeiten rechtswidrig. Ein Autofahrer kann gegen die Ge­schwindig­keits­begrenzung klagen, da sie sein Recht auf unbeschränkte Höchst­geschwindig­keit und somit seine allgemeine Handlungs­freiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) beschränkt. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2010 wurde auf einer Autobahn die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit auf 80 km/h beschränkt. Hintergrund dessen waren Sanierungsarbeiten an einer Brücke. Darauf verwies ein entsprechendes Zusatzschild. Nach Abschluss der Arbeiten verblieb die Geschwindigkeitsbegrenzung. Dagegen klagte im April 2014 ein Autofahrer.

Rechts­wid­rigkeit der Geschwin­dig­keits­be­grenzung aufgrund abgeschlossener Bauarbeiten

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Autofahrers. Die Beschränkung der Höchst­ge­schwin­digkeit sei nach inzwischen erfolgtem Abschluss der Sanie­rungs­a­r­beiten rechtswidrig. Die Geschwin­dig­keits­be­grenzung habe daher nicht mehr auf § 45 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 StVO gestützt werden können.

Klagebefugnis des Autofahrers

Der Autofahrer sei klagebefugt gewesen, so das Verwal­tungs­gericht, da die Geschwin­dig­keits­be­grenzung sein Recht, eine Autobahn im Grundsatz ohne Einhaltung einer Höchst­ge­schwin­digkeit befahren zu dürfen, und somit seine allgemeine Handlungs­freiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) eingeschränkt habe. Es komme dabei nicht darauf an, ob der Autofahrer mit einer gewissen Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit von der Geschwin­dig­keits­be­grenzung betroffen sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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