Dokument-Nr. 23308
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- zfs 2015, 59Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 59
Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil30.10.2014
Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund von Bauarbeiten wird mit Abschluss der Arbeiten rechtswidrigAutofahrer steht Recht zur Klage gegen Geschwindigkeitsbegrenzung zu
Wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn aufgrund von Sanierungsarbeiten an einer Brücke beschränkt, so wird die Geschwindigkeitsbegrenzung mit Abschluss der Arbeiten rechtswidrig. Ein Autofahrer kann gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung klagen, da sie sein Recht auf unbeschränkte Höchstgeschwindigkeit und somit seine allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) beschränkt. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2010 wurde auf einer Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h beschränkt. Hintergrund dessen waren Sanierungsarbeiten an einer Brücke. Darauf verwies ein entsprechendes Zusatzschild. Nach Abschluss der Arbeiten verblieb die Geschwindigkeitsbegrenzung. Dagegen klagte im April 2014 ein Autofahrer.
Rechtswidrigkeit der Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund abgeschlossener Bauarbeiten
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Autofahrers. Die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit sei nach inzwischen erfolgtem Abschluss der Sanierungsarbeiten rechtswidrig. Die Geschwindigkeitsbegrenzung habe daher nicht mehr auf § 45 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 StVO gestützt werden können.
Klagebefugnis des Autofahrers
Der Autofahrer sei klagebefugt gewesen, so das Verwaltungsgericht, da die Geschwindigkeitsbegrenzung sein Recht, eine Autobahn im Grundsatz ohne Einhaltung einer Höchstgeschwindigkeit befahren zu dürfen, und somit seine allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) eingeschränkt habe. Es komme dabei nicht darauf an, ob der Autofahrer mit einer gewissen Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit von der Geschwindigkeitsbegrenzung betroffen sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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