21.11.2024
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Dokument-Nr. 25799

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil22.03.2018

Disziplinar­maßnahmen wegen Teilnahme an "Aufnah­me­ri­tualen" rechtmäßigVerhalten der Beamten lässt erforderliche Achtung und Rücksicht gegenüber jüngeren Kollegen vermissen

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf hat entschieden, dass die gegen Beamte eines Kölner Sonder­einsatz­kommandos verhängten Disziplinar­maßnahmen wegen der Teilnahme an sogenannten Aufnah­me­ri­tualen rechtmäßig sind.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2014 unternahm eine Gruppe von Beamten eines Kölner Sonder­ein­satz­kom­mandos eine Fahrt nach Südtirol, um das Ende der informellen Probezeit zweier jüngerer Beamter zu feiern. Diese beiden Beamten wurden allerdings abends mit Handschellen aneinander gefesselt und mussten jedenfalls eine Nacht aneinander gefesselt verbringen. Nach der Rückkehr feierten die Beamten auf einem Polizeigelände in Brühl mit aktiven und ehemaligen Beamten der Kölner Spezi­al­ein­heiten weiter. Die beiden jüngeren Beamten sollten unter anderem ekelerregend schmeckendes Eis essen, das sich im Bereich der Oberschenkel eines anderen Beamten befand. Danach wurde ihnen eine Tauchermaske aufgesetzt und Bier über den Luftschlauch eingefüllt.

Beamten werden durch Diszi­pli­na­r­ver­fü­gungen Geldstrafen auferlegt

Die Staats­an­walt­schaft Aachen stellte das eingeleitete strafrechtliche Ermitt­lungs­ver­fahren im August 2015 ein. Das Land Nordrhein-Westfalen leitete aber nach Bekanntwerden der Vorwürfe bereits im Juni 2015 mehrere Diszi­pli­na­r­ver­fahren gegen die beteiligten Beamten ein. Im Sommer 2016 wurde den nun klagenden drei Beamten durch Diszi­pli­na­r­ver­fügung jeweils eine Geldbuße in Höhe von 200 Euro bzw. 300 Euro auferlegt.

Beamte verstoßen durch Verhalten gegen (außer­dienstliche) Wohlver­hal­tenspflicht

Die 2. Landes­dis­zi­pli­na­r­kammer des Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf wies die dagegen gerichteten Klagen der drei Beamten ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Beamten gegen die (außer­dienstliche) Wohlver­hal­tenspflicht, nämlich die Pflicht zur Kollegialität, verstoßen hätten. Das Verhalten der Beamten lasse die erforderliche Achtung und Rücksicht gegenüber den beiden jüngeren Kollegen vermissen. Auf eine "freiwillige" Teilnahme der beiden jüngeren Beamten komme es - anders als im Strafrecht - nicht an. Die verhängten Geldbußen seien auch unter Berück­sich­tigung des ansonsten positiven Persön­lich­keits­bildes der Beamten erforderlich, um sie zu ermahnen, künftig ihre Dienstpflichten einzuhalten.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online

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