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Dokument-Nr. 20759

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil13.03.2015

"Gastro-Kontroll­ba­rometer": Bewertungs­ergebnisse aus Kontroll­unter­suchungen von Gastronomie­betrieben dürfen nicht an die Verbrau­cher­zentrale weitergegeben werdenVerbraucher­informations­gesetz erlaubt nur Weitergabe konkreter Verstöße gegen lebens­mittel­rechtliche Bestimmungen

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Weitergabe von Kontroll­er­geb­nissen aus der Lebens­mitte­lüber­wachung von Gaststätten an die Verbrau­cher­zentrale Nordrhein-Westfalen rechtswidrig ist.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatten vier Duisburger Gastro­no­mie­be­triebe gegen die Stadt Duisburg geklagt, die die im Rahmen einer Risiko­be­ur­teilung ermittelten Punkte­be­wer­tungen der Gaststätten an die Verbraucherzentrale weitergeben wollte. Die Verbrau­cher­zentrale, die zu den Verfahren beigeladen war, möchte diese Informationen im Rahmen des Pilotprojekts „Gastro-Kontroll­ba­rometer“ im Internet veröffentlichen. Dabei werden die Punkte­be­wer­tungen drei Ergebnisstufen und nach Art einer Ampel den Farben grün, gelb und rot zugeordnet.

VG erklärt Weitergabe von Kontroll­er­geb­nissen für rechtswidrig

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf erklärte die Weitergabe von Kontroll­er­geb­nissen für rechtswidrig und verwies darauf, dass die Weitergabe der Punktwerte im Verbrau­che­r­in­for­ma­ti­o­ns­gesetz keine Rechtsgrundlage findet. Dieses erlaubt nur die Weitergabe konkreter Verstöße gegen lebens­mit­tel­rechtliche Bestimmungen oder allgemeiner Erkenntnisse aus der Lebens­mit­te­l­über­wachung, die beispielsweise in Statistiken enthalten sind.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online

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