Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss28.05.2014
"Smiley-Listen" im Internet zur Bewertung von Lebensmittelbetrieben unzulässigVerbraucherinformationsgesetz bietet keine Rechtsgrundlage für die beabsichtigte Veröffentlichung von Bewertungssymbolen
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass das Land Berlin nicht dazu berechtigt ist, das Ergebnis einer amtlichen Kontrolle eines Lebensmittelbetriebes in dem Internetportal "Das Smiley Projekt im Bezirk Pankow" zu veröffentlichen.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wies mit seiner Entscheidung die Beschwerde des Landes Berlin gegen eine Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. März 2014 zurück. Das Verwaltungsgericht hatte es dem Land Berlin vorläufig untersagt, das Ergebnis einer amtlichen Kontrolle eines im Bezirk Pankow von Berlin ansässigen Lebensmittelbetriebes im Internetportal "Das Smiley Projekt im Bezirk Pankow" zu veröffentlichen.
Wie zuvor schon das Verwaltungsgericht vermochte auch der Beschwerdesenat in den Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes keine taugliche Rechtsgrundlage für die beabsichtigte Veröffentlichung in Form der Vergabe von Minuspunkten, Noten, Farben und Smiley-Symbolen zu erblicken.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online