18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.

Dokument-Nr. 18293

Drucken
Beschluss28.05.2014Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 5 S 21.14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZD 2015, 189Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2015, Seite: 189
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss28.05.2014

"Smiley-Listen" im Internet zur Bewertung von Lebens­mittel­betrieben unzulässigVerbraucher­informations­gesetz bietet keine Rechtsgrundlage für die beabsichtigte Veröf­fent­lichung von Bewer­tungs­symbolen

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass das Land Berlin nicht dazu berechtigt ist, das Ergebnis einer amtlichen Kontrolle eines Lebens­mittel­betriebes in dem Internetportal "Das Smiley Projekt im Bezirk Pankow" zu veröffentlichen.

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg wies mit seiner Entscheidung die Beschwerde des Landes Berlin gegen eine Eilentscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin vom 19. März 2014 zurück. Das Verwal­tungs­gericht hatte es dem Land Berlin vorläufig untersagt, das Ergebnis einer amtlichen Kontrolle eines im Bezirk Pankow von Berlin ansässigen Lebens­mit­tel­be­triebes im Internetportal "Das Smiley Projekt im Bezirk Pankow" zu veröffentlichen.

Wie zuvor schon das Verwal­tungs­gericht vermochte auch der Beschwerdesenat in den Vorschriften des Verbrau­che­r­in­for­ma­ti­o­ns­ge­setzes keine taugliche Rechtsgrundlage für die beabsichtigte Veröf­fent­lichung in Form der Vergabe von Minuspunkten, Noten, Farben und Smiley-Symbolen zu erblicken.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss18293

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI