21.11.2024
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Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.

Dokument-Nr. 18293

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Beschluss28.05.2014Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 5 S 21.14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZD 2015, 189Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2015, Seite: 189
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ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss28.05.2014

"Smiley-Listen" im Internet zur Bewertung von Lebens­mittel­betrieben unzulässigVerbraucher­informations­gesetz bietet keine Rechtsgrundlage für die beabsichtigte Veröf­fent­lichung von Bewer­tungs­symbolen

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass das Land Berlin nicht dazu berechtigt ist, das Ergebnis einer amtlichen Kontrolle eines Lebens­mittel­betriebes in dem Internetportal "Das Smiley Projekt im Bezirk Pankow" zu veröffentlichen.

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg wies mit seiner Entscheidung die Beschwerde des Landes Berlin gegen eine Eilentscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin vom 19. März 2014 zurück. Das Verwal­tungs­gericht hatte es dem Land Berlin vorläufig untersagt, das Ergebnis einer amtlichen Kontrolle eines im Bezirk Pankow von Berlin ansässigen Lebens­mit­tel­be­triebes im Internetportal "Das Smiley Projekt im Bezirk Pankow" zu veröffentlichen.

Wie zuvor schon das Verwal­tungs­gericht vermochte auch der Beschwerdesenat in den Vorschriften des Verbrau­che­r­in­for­ma­ti­o­ns­ge­setzes keine taugliche Rechtsgrundlage für die beabsichtigte Veröf­fent­lichung in Form der Vergabe von Minuspunkten, Noten, Farben und Smiley-Symbolen zu erblicken.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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