15.11.2024
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Dokument-Nr. 1811

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Urteil23.01.2006Verwaltungsgericht Düsseldorf25 K 2643/05 u. a.
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil23.01.2006

Verwal­tungs­gericht entscheidet über Grundsteuer

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf hat mehrere Verfahren betreffend der Heranziehung zur Grundsteuer entschieden. Mit den Klagen wurde im wesentlichen geltend gemacht, die Erhebung der Grundsteuer als "Sonder-Vermögenssteuer" nur für Grundbesitzer verstoße gegen das Grundgesetz, insbesondere den Gleich­heits­grundsatz.

Zudem sei die wirtschaftliche Grundlage persönlicher Lebensführung von der Steuer auszunehmen. Das Verwal­tungs­gericht hat die Klagen abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt: Der Gleichheitsgrundsatz sei nicht verletzt.

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht habe ausgeführt, die Grundsteuer werde vom Grundgesetz in ihrer historisch gewachsenen Bedeutung aufgenommen und als zulässige Form des Steuerzugriffs anerkannt, dies in Kenntnis dessen, dass es das Vermö­gens­steu­er­gesetz ab 1997 für nicht mehr anwendbar erklärt hat. Ferner habe das Bundes­ver­fas­sungs­gericht entschieden, dass die Grundsteuer eine sogenannte Objektsteuer sei, was bedeute, dass der Grundbesitz ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten steuerlich erfasst wird. Die 25. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts hat daraus hergeleitet, dass die für sogenannte Soller­trags­steuern (z. B die frühere Vermögenssteuer) entwickelten Grundsätze des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts für die Grund­steu­e­r­er­hebung nicht gleichermaßen gelten.

siehe auch

Erhebung von Grundsteuer für selbstgenutzte Einfa­mi­li­en­häuser ist verfas­sungs­konform (Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss - v. 25.04.200714 A 661/06 -)

Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 23.01.2006

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